Contance Remhof, Martin F. Reichstein:Exklusionsrisiko Elternschaft? Zu Nebenfolgen der wohnbezogenen Unterstützung von Eltern, denen man eine geistige Behinderung zuschreibt

Abstract: Mit Blick auf die Elternschaft von Menschen, denen man eine sogenannte geistige Behinderung zuschreibt, steht mittlerweile weniger das ,ob‘ sondern vielmehr das ,wie‘ im Fokus der Auseinandersetzung. Gerade im Zusammenhang mit neuen Unterstützungsangeboten kann jedoch gefragt werden, wie sich diese auf die Lebenswirklichkeit ihrer Adressat:innen auswirken.
Der vorliegende Beitrag betrachtet schwerpunktmäßig Wohneinrichtungen, die sich an Eltern bzw. an Familien richten. Dabei wird der Frage nachgegangen, ob diese Angebote durch ihre Konzeption exkludierende Wirkungen entfalten.

Stichworte: Elternschaft, Geistige Behinderung, Wohnen, Exklusion

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Zur Lebenssituation von Eltern mit einer sogenannten geistigen Behinderung
  3. Einrichtungen als Exklusionsrisiko im Kontext der Elternschaft von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung
  4. Abschließende Betrachtungen
  5. Literatur

 

1. Einleitung

Die fachlichen Standards im Bereich der Hilfen für Menschen mit Behinderungen haben sich in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten, nicht zuletzt vor dem Hintergrund einer breiten Rezeption des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK), erheblich verändert. Zentral sind dabei die Abkehr von einer reinen Versorgungslogik sowie eine zunehmende Individualisierung und Personenzentrierung von Hilfen (vgl. Schädler & Rohrmann, 2016, S. 19).
Bereits in den 1990er und 2000er Jahren wurde seitens einzelner Autor:innen auf die Gefahr hingewiesen, dass von einer Weiterentwicklung im Bereich der Hilfen zum Wohnen für Menschen mit Behinderungen nicht alle betroffenen Personengruppen gleichermaßen profitieren würden (vgl. Dörner, 2004, S. 124; Gaedt, 1992, S. 94; Hopfmüller, 1998, S. 100). Dies gelte insbesondere für Personen, deren Situation seitens der sie begleitenden Fachkräfte als ,schwierig’ eingeschätzt werde. Diese Personen haben, so Reichstein (2022, S. 160–161), im Vergleich zu anderen ein erhöhtes Risiko, mit unterschiedlicher Begründung als Angehörige von ,Restgruppen’ in traditionellen Einrichtungen zu verbleiben oder zu Adressat:innen von Einrichtungen zu werden, die von vornherein hochspezialisiert konzipiert sind. Mit Blick auf diese Einrichtungen spricht Reichstein (2021, S. 6–9) von „Exklusionssphären“ und beschreibt damit die Gefahr, dass solche Einrichtungen systemisch und systematisch individuelle Exklusionen ihrer Bewohner:innen hervorbringen. Dem liegt die These zugrunde, dass sich das Leben in solchen Einrichtungen durch Mechanismen der Isolation, Stigmatisierung und Desozialisierung negativ auf die individuelle Lebensqualität sowie die individuellen Sozialräume der Bewohner*innen auswirkt.
Folgt man den konzeptionellen Überlegungen Millers (2016, S. 37), so besteht ein wechselseitiger Zusammenhang zwischen Lebensqualität, Teilhabe und Inklusion. Lebensqualität ist nach dieser Lesart ein Indikator, der auf individuelle Inklusionen und Exklusionen hinweist (vgl. Reichstein, 2021, S. 67). Millers (ebd., S. 51) Annahmen liegt ein systemtheoretisches Verständnis von Inklusion bzw. Exklusion zugrunde, welches sich auf Luhmanns „Beschreibungsfolie einer funktional differenzierten Gesellschaft“ (ebd.) bezieht und das mit Blick auf die im vorliegenden Beitrag behandelten Zusammenhänge an das Inklusionsverständnis der UN-BRK zurückgebunden werden muss. In dem systemtheoretischen Begriffspaar Inklusion/Exklusion ist die Problematik angelegt, dass eine Inklusion in alle gesellschaftlichen Systeme in der Realität nicht vorgefunden wird (vgl. Stichweh, 2005, S. 71). Gleichwohl bedeutet ein systemtheoretisches Verständnis der Begriffe Inklusion und Exklusion nicht, den in der UN-BRK formulierten „normativen, das heißt wertebasierten und richtungweisenden Charakter“ (Wansing, 2015, S. 43) eines menschenrechtlichen Inklusionsbegriffs aufzugeben. Daraus folgt vielmehr die Forderung nach grundsätzlicher Zugänglichkeit gesellschaftlicher Systeme sowie die Notwendigkeit, Forderung und Realität reflexiv anzunähern (vgl. Bielefeldt, 2011, S. 162; Wansing, 2015, S. 46).
In den Gender Studies wird zu Recht darauf hingewiesen, dass „soziale Kategorien […] nicht isoliert voneinander [Herv. i. O.; Anm. d. Verf.] analysiert werden können, um die Hintergründe sozialer Ungleichheit zu verstehen“ (Bronner & Paulus, 2021, S. 11). Unter dem Stichwort Intersektionalität werden hier die „Verwobenheiten und das Zusammenwirken verschiedener Kategorien sozialer Ungleichheit“ (ebenda) rekonstruiert und analysiert. Die Erkenntnis vom Zusammenwirken unterschiedlicher sozialer Kategorien ist für die Diskussion um Nebenfolgen der Zuschreibung einer sogenannten geistigen Behinderung von besonderem Interesse. Festzuhalten ist, dass auch übliche Erfahrungen des menschlichen Lebens bestehende Exklusionsrisiken verstärken können, wenn sie mit der Zuschreibung einer sogenannten geistigen Behinderung[1] zusammenfallen (vgl. Reichstein, 2021, S. 28–29). Diese scheint vor allem dann zu gelten, wenn die Lebenswirklichkeit von Adressat:innen von den ,üblichen’ Erwartungen an den Unterstützungsbedarf im Kontext der wohnbezogenen Eingliederungshilfe abweicht. Vor diesem Hintergrund wird im vorliegenden Beitrag die Situation von Eltern in den Blick genommen, denen eine sogenannte geistige Behinderung zugeschrieben wird. Dabei wird der Frage nachgegangen, inwiefern diese Personengruppe davon bedroht ist, im Rahmen von Angeboten der Begleiteten Elternschaft an Exklusionssphären verwiesen zu werden. Dabei wird auf empirische Arbeiten der Autor:innen zurückgegriffen, die in den vergangenen Jahren zu Angeboten für Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung sowie zu (hoch-)spezialisierten Einrichtungen der Eingliederungshilfe entstanden sind.
Im Rahmen des vorliegenden Beitrags wird zunächst der Forschungsstand im Hinblick auf die Lebenssituation von Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung skizziert. In diesem Zusammenhang werden auch Unterstützungsangebote vorgestellt, die sich im Kontext wohnbezogener Hilfen explizit an diese Zielgruppe richten. Ausgehend davon werden im Anschluss zunächst besondere Exklusionsrisiken für den in Rede stehenden Personenkreis thematisiert, wobei die theoretische Folie der Exklusionssphäre nutzbar gemacht wird. Hier kann gefragt werden, ob im Zusammenhang mit Angeboten für Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung Exklusionssphären entstanden sind oder entstehen könnten. Der Beitrag schließt mit Überlegungen zu Veränderungsbedarfen im Kontext wohnbezogener Hilfen für Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung in Deutschland.

2. Zur Lebenssituation von Eltern mit einer sogenannten geistigen Behinderung

Eltern zu werden und eine Familie zu gründen gehört für viele Menschen fest zu ihrer Lebensplanung. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass dies für Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung nach wie vor keine Selbstverständlichkeit bzw. ein Tabuthema ist – trotz zunehmend besserer Bedingungen zur Teilhabe an der Gesellschaft (vgl. Obermann & Thöne, 2010, S. 27f.; Grimm, 2005, S. 299). Elternschaften von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung werden immer noch als „Bruch gesellschaftlicher Normalitätserwartungen“ (Pixa-Kettner & Rischer, 2013, S. 251) betrachtet.
Noch vor 30 Jahren war es durchaus üblich, dass junge Frauen mit sogenannter geistiger Behinderung ohne ihre Zustimmung und oft sogar ohne ihr Wissen sterilisiert wurden, um Schwangerschaften vorzubeugen (vgl. Pforr, 2008, S. 203; Kreisz, 2009, S. 17). Zudem wurden Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung bereits sexuelle Erfahrungen nicht zugestanden (vgl. Kreisz, 2009, 17). Mit dem Thema Elternschaft setzten sich viele Einrichtungen und Dienste, sowohl der Hilfen für Menschen mit Behinderungen als auch der Kinder- und Jugendhilfe, häufig erst dann auseinander, wenn eine Schwangerschaft bestand, woraus dann ein unmittelbarer Handlungsbedarf abgeleitet wurde. Bis in die 1990er wurden die Kinder von Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung in der Regel unmittelbar nach der Geburt unter Verweis auf die den Eltern zugeschriebene Beeinträchtigung fremduntergebracht (vgl. Lenz et al., 2010, 25f.).

Die Elternschaft von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung in der fachöffentlichen Diskussion

Auch die wissenschaftliche Diskussion wurde lange Zeit von einer negativen Haltung gegenüber der Elternschaft von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung bestimmt. Zentrale Argumente waren beispielsweise, dass diese Eltern zwangsläufig auch behinderte oder überdurchschnittlich viele Kinder bekommen würden sowie dass sie kaum die für die Versorgung und Erziehung ihrer Kinder notwendigen Kompetenzen erlernen könnten. Hierdurch würden die Kinder dem Risiko der Vernachlässigung und Misshandlung ausgesetzt (vgl. Pixa-Kettner, 2010, S. 8). Dagegen wird heute, so Düber (2021, S. 20), „nicht mehr die Frage diskutiert […] ob sie (Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung; Anm. d. Verf.) Eltern werden dürfen, sondern unter welchen Rahmenbedingungen dies möglich ist“. Die relevanten Rahmenbedingungen umfassen hier rechtliche und pädagogische Aspekte sowie allgemeiner wissenschaftliche Erkenntnisse zu (Neben-) Folgen üblicher Unterstützungsangebote für Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung.
Die Novellierung des Betreuungsrechts, die damit verbundene Veränderung der Sterilisationspraxis sowie allgemein die Veränderung fachlicher Standards in den Hilfen für Menschen mit Behinderungen haben bereits Anfang der 1990er Jahre zu einer verstärkten fachlichen Auseinandersetzung mit dem Thema (vgl. Düber, 2021, S. 20) sowie zu einem Anstieg der Geburten bei Frauen mit sogenannter geistiger Behinderung geführt (vgl. Lenz et al., 2010, 26). Ungeachtet dieser Entwicklung ist festzuhalten, dass die allgemeine Akzeptanz einer Elternschaft von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung immer noch an Grenzen stößt. Bereits der Kinderwunsch führt hier „häufig zu sehr großen Unsicherheiten im Umfeld und wird oftmals sehr kritisch hinterfragt“ (Düber, 2019, S. 62). Zudem werden tatsächliche oder zugeschriebene Beeinträchtigungen häufig automatisch mit eingeschränkten elterlichen Kompetenzen oder sogar einer Gefährdung des Kindeswohls gleichgesetzt (vgl. McConnell et al., 2017, S. 419ff.).
Ursachen dafür sind einerseits Vorurteile und andererseits mehr oder weniger konkrete Befürchtungen dahingehend, dass Kinder von Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung vernachlässigt, misshandelt oder zumindest nicht ausreichend gefördert würden (vgl. Pixa-Kettner, 2010, S. 8). Dies geht einher mit Annahmen nicht vorhandener oder allenfalls geringer elterlicher Kompetenzen (vgl. Pforr, 2008, S. 204). Eine wichtige Rolle spielt dabei die Annahme, dass Personen, die in eigenen Belangen auf Unterstützung angewiesen sind, der Elternrolle und den damit verbundenen Aufgaben nicht gerecht werden können (vgl. Düber & Remhof, 2018, S. 46ff.).
Aufgrund der beschriebenen Umstände unterscheidet sich die Lebenssituation (potenzieller) Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung von derjenigen von Eltern, denen keine solche Beeinträchtigung zugeschrieben wird (vgl. ebd.). Im Ergebnis haben Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung zwar einerseits ähnliche Ängste, Sorgen, Wünsche und Bedürfnisse wie andere Eltern auch, sehen sich aber andererseits auch mit besonderen Herausforderungen konfrontiert. Diese liegen indes nicht unmittelbar in ihrer Beeinträchtigung begründet, sondern resultieren daraus, dass sich mit der Zuschreibung einer sogenannten geistigen Behinderung „wirkmächtige Konsequenzen für Biografie und Lebenswelt“ (vgl. Düber, 2019, S. 62) verbinden. Hierzu gehört etwa, dass die Mehrzahl der in Rede stehenden Personen, die professionelle Hilfen im Bereich des Wohnens in Anspruch nehmen, nach wie vor in gemeinschaftlichen Wohneinrichtungen leben (vgl. Reichstein, 2022, S. 160).
Eltern (mit Behinderungen) in Deutschland haben ein Recht auf die Erziehung ihrer Kinder (vgl. Art. 6 Abs. 1–3 GG; Art. 23 UN-BRK) und auf die dafür notwendige und angemessene Unterstützung (vgl. § 27ff. SGB VIII; § 113 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX; § 78 Abs. 3 SGB IX). Dem wird mittlerweile zunehmend durch die Schaffung von Unterstützungsangeboten für Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung und ihre Kinder sowie durch die zunehmende Öffnung von bereits bestehenden Angeboten für die Zielgruppe Rechnung getragen (vgl. Kreisz, 2009, S. 89). Im Zusammenhang mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderungen als separate Leistungen zur Teilhabe in das SGB IX eingeführt (vgl. § 4 Abs. 4 SGB IX).
Allgemein kann grob zwischen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe sowie Angeboten der Hilfen für Menschen mit Behinderungen – etwa im Rahmen der wohnbezogenen Eingliederungshilfe – unterschieden werden. Der vorliegende Beitrag widmet sich im Folgenden, ausgehend von der Überlegung, dass es sich dabei um (potenzielle) Exklusionssphären handeln kann, Angeboten in Form spezialisierter gemeinschaftlicher Wohnformen.

Unterstützung des Personenkreises im Rahmen „Begleiteter Elternschaft“

Die Elternschaft von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung verbindet sich häufig mit großen Herausforderungen, weil die betroffenen Personen mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert werden. So müssen einige von ihnen erst lernen, die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen und angemessen auf diese zu reagieren und Erziehungskompetenzen erlangen. Zudem wird die Übernahme der Elternrolle häufig durch die Lebenssituation der Eltern erschwert. Viele von ihnen verfügen über eher kleine soziale Netzwerke und erhalten dadurch seltener informelle Unterstützung als andere Eltern (vgl. Düber et al., 2018, S. 8). Wenngleich die Herkunftsfamilie eine wichtige Ressource darstellen kann besteht doch das Risiko einer Einmischung sowie einer ,Aushöhlung‘ der Elternrolle bis hin zu deren Übernahme durch Angehörige (vgl. ebd., S. 9). Da ein Teil des in Rede stehenden Personenkreises in Einrichtungen aufgewachsen ist, fehlen mitunter eigene Erfahrungen mit einem funktionierenden Familiensystem (vgl. Orthmann Bless et al., 2017, S. 53).
Die genannten Aspekte führen häufig zu einem Bedarf an umfassender und langfristig angelegter pädagogischer Unterstützung von Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung bei der Versorgung, Betreuung und Erziehung ihrer Kinder und der Gestaltung des familiären Alltags (vgl. Riesberg, 2016, S. 214; Sprung et al. 2018, S. 73). Pädagogische Fachkräfte unterstützen und begleiten die Familien z. B. im Rahmen der Begleiteten Elternschaft. Dieses konkrete Angebot ist an der Schnittstelle von Kinder- und Jugendhilfe sowie Eingliederungshilfe verortet. Ziel der Begleiteten Elternschaft ist es, den Familien ein Zusammenleben von Eltern und ihren Kindern zu ermöglichen (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Begleitete Elternschaft, 2020). Durch die Förderung, Stärkung oder Kompensation von Erziehungs- und Versorgungskompetenzen der Eltern soll die Fremdunterbringung von Kindern vermieden (vgl. Bargfrede, 2008, S. 290) und ein weitgehend selbstbestimmtes Leben der Familien ermöglicht werden. Dabei sollen Familien die erforderliche Unterstützung erhalten und zeitgleich das Kindeswohl gesichert werden (vgl. Sprung et al., 2018, 69ff.). Jenseits konkreter Einzelfälle soll die professionelle Unterstützung die gesellschaftliche Akzeptanz für die Familien erhöhen und damit deren Lebensbedingungen verbessern (vgl. Bundesarbeitsgemeinschaft Begleitete Elternschaft 2020). Die konkrete Ausgestaltung der Hilfe richtet sich nach den individuellen Erfordernissen in den Familien sowie an den vorhandenen Ressourcen aus und kann darum sehr unterschiedlich aussehen (vgl. Riesberg, 2016, S. 214; Lenz et al., 2010, 203ff.).

3. Einrichtungen als Exklusionsrisiko im Kontext der Elternschaft von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung

Unterstützung im Rahmen „Begleiteter Elternschaft“ wird in der Praxis sowohl in der eigenen Häuslichkeit als auch in gemeinschaftlichen Wohneinrichtungen erbracht.  Unter gemeinschaftlichen Wohneinrichtungen sind dabei sogenannte „besondere Wohnformen“ im Sinne des § 113 Abs. 5 SGB IX i.V.m. § 42a Abs. 2 SGB XII zu verstehen. Die hier konkret gemeinten Einrichtungen sind durch ihre klar abgegrenzte Zielgruppe (hoch-) spezialisierte Einrichtungen, die Merkmale einer Exklusionssphäre aufweisen können.
Den etablierten gemeinschaftlichen Wohnangeboten für Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung ist gemeinsam, dass dort – im Gegensatz zu aufsuchenden Hilfen – sichergestellt wird, dass Mitarbeitende der jeweiligen Anbieterorganisation immer vor Ort und jederzeit ansprechbar sind. So soll sowohl den Eltern als auch den Mitarbeitenden Sicherheit gegeben werden. In Bezug auf die Sicherstellung des Kindeswohls sind zudem umfassende Kontrollmöglichkeiten gegeben (vgl. Riesberg, 2016, S. 214).
Grundsätzlich gilt, dass momentan – abhängig von der Region – häufig nur wenig wohnortnahe und passgenaue Unterstützungsangebote für Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung bestehen (vgl. Düber & Remhof, 2018, S. 6). Auch wenn die Zahl der Einrichtungen wächst, die auch Elternpaare – und nicht nur die Mütter – zusammen mit ihren Kindern aufnehmen, so sind diese noch nicht annähernd flächendeckend vorhanden. Dies führt dazu, dass Familien häufig gezwungen sind ihr gewohntes Wohnumfeld zu verlassen und ihre sozialen Bezüge aufzugeben (vgl. Riesberg, 2016, S. 214). Hier zeigt sich eine Parallele zur Diskussion um andere hochspezialisierte Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (vgl. Reichstein, 2021, S. 78). Ein besonderer Aspekt besteht hier in der Gefahr einer Trennung der Familie, wenn nur ein Elternteil aufgenommen wird.
Die Entscheidung für den Einzug in eine auf Eltern bzw. Familien spezialisierte Wohneinrichtung treffen Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung selten selbst. Vielmehr wird ihnen diese Entscheidung häufig von außen, z. B. von Mitarbeitenden des Jugendamtes, nahegelegt, wobei die potenziellen Risiken eines Verbleibs im bisherigen Wohnumfeld im Fokus stehen (vgl. Düber & Remhof, 2018, S. 24). Daneben ist nicht unüblich, dass der Einzug auf strukturelle Probleme wie einen Mangel an Angeboten, Konzepten und Konflikten um Zuständigkeiten zurückgeführt werden kann (vgl. ebd., 26f.).
Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei diesen Einrichtungen um Exklusionssphären handelt, ist zu klären, ob sie sich negativ auf individuelle Teilhabechancen und Inklusionen, individuelle Lebensqualität sowie individuelle Sozialräume auswirken. In diesen Aspekten vermutet Reichstein (2021, 209f.) die Ursache für die spezifische Wirkung von Exklusionssphären auf die Lebenswirklichkeit darin lebender Menschen. Die Fragestellung ist insofern relevant, als dass Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung in der Regel einen langfristigen Unterstützungsbedarf haben, wodurch es zu einer erheblichen Verweildauer in den beschriebenen Einrichtungen kommen kann. Diesem Aspekt wird in der Praxis mit gezielten Verselbstständigungskonzepten Rechnung getragen, die jedoch, so Düber (2021, S. 44), „zum Teil sehr unterschiedlich ausgestaltet“ sind.
Pixa-Kettner & Rohmann (2012, S. 28ff.) identifizierten mehrere Ursachen dafür, dass Eltern in gemeinschaftlichen Wohneinrichtungen eine vergleichsweise geringe Lebensqualität haben. So seien Wohneinrichtungen für Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung und ihre Kinder – analog zu solchen für Menschen mit herausforderndem Verhalten (vgl. hierzu bspw. Schädler & Reichstein, 2018, S. 117) – von einem prekären Verhältnis von Hilfe und Kontrolle geprägt. Hintergrund ist im hier betrachteten Fall, dass oft vor allem der Kinderschutz im Fokus steht (vgl. Dittmann, 2020, S. 165f.). Der damit verbundenen Beobachtung durch Dritte sowie deren möglichen Folgen (z. B. eine ungewollte Trennung) sind sich die Betroffenen durchaus bewusst. Dies führt einerseits zur Verunsicherung in Bezug auf das eigene Verhalten und andererseits zu Ängsten (vgl. Dittmann, 2020, S. 166), welche sich negativ auf die individuelle Lebensqualität, z. B. durch das Auslösen von Stress (vgl. dazu bspw. Schalock, 2004, S. 206; Seifert, 2006, S. 389), auswirken. Außerdem nehmen die Eltern ein deutliches Machtgefälle zwischen sich und den sie begleitenden Fachkräften wahr, was das Verhältnis zu ihnen beeinträchtigen kann (vgl. Dittmann, 2020, S. 166). Gleichzeitig ist vielen Eltern jedoch eine gute Beziehung zu den Unterstützungspersonen sehr wichtig (vgl. Düber et al., 2018, 30ff.) und damit bedeutsam für ihr individuelles Wohlbefinden.
Innerhalb gemeinschaftlicher Wohneinrichtungen gibt es häufig feste Regeln, wie etwa vorgegebene Zeiten. Insbesondere Eltern können dadurch eingeschränkt werden. Auf familiärer Ebene wird die Entwicklung eines ,eigenen’ Familienlebens erschwert (vgl. ebd., 41). Gleichwohl besteht für betroffene Eltern der Anreiz, durch eine ,gute Mitarbeit’ Kontrolle abzubauen (vgl. ebd., 24f.) weshalb sie sich gegebenenfalls auch – unter teils enormem Anpassungsdruck – mit problematischen Bedingungen arrangieren. Eltern die im Rahmen des Modellprojektes „Entwicklung von Leitlinien zu Qualitätsmerkmalen Begleiteter Elternschaft in Nordrhein-Westfalen“ befragt wurden, äußerten sich allgemein dahingehend, dass sie sich mehr Unabhängigkeit und Privatsphäre wünschen, gern weniger Unterstützung hätten und perspektivisch weitestgehend selbständig in einer eigenen Wohnung als Familie leben möchten (vgl. ebd., 74).
Ein weiterer Aspekt, der sich negativ auf die Lebensqualität der Betroffenen auswirken kann, ist das Zusammenleben mit anderen Familien innerhalb der Einrichtung. Das Leben im Gruppenkontext bedeutet „gemeinsames Leben auf engem Raum“ (Dittmann, 2020, S. 167f.). Betroffene Eltern sprechen in diesem Zusammenhang zum Teil von einer „Zwangsfamilie“ (Düber et al., 2018, S. 32), die sie mit den anderen Eltern und deren Kindern innerhalb der Einrichtung bilden und der sie sich nicht entziehen können. Das Gruppenleben kann zwar grundsätzlich eine Entlastung sein, wenn gegenseitige Unterstützung und Austausch unter den Eltern möglich sind, wird jedoch dann zur Belastung, wenn Konflikte oder Erfahrungen von Abwertung oder Ausgrenzung überwiegen (vgl. Dittmann, 2020, S. 168).
Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung verfügen in der Regel nur über vergleichsweise kleine soziale Netzwerke (vgl. Düber et al., 2018, S. 65; Pixa-Kettner & Rohmann, 2012, S. 51ff.). Sie erleben vielfach Kontaktabbrüche und den Verlust ihres Lebensmittelpunktes, weil sie umziehen müssen, um das Angebot einer Einrichtung wahrzunehmen (vgl. Düber et al., 2018, S. 66). Dieser Aspekt beschäftigt viele betroffene Eltern im Alltag und beeinträchtigt ihre individuelle Lebensqualität (vgl. Pixa-Kettner & Rohmann, 2012, S. 64; Düber et al. 2018, 66). Eine oftmals eingeschränkte Mobilität erschwert den Aufbau neuer sozialer Beziehungen und die Aufrechterhaltung bestehender sozialer Netzwerke zusätzlich (vgl. Dittmann, 2020, S. 172). Der Verlust individueller elterlicher Netzwerke geht nicht zuletzt mit dem Verlust potenzieller Quellen informeller Unterstützung einher.
Insgesamt zeigen sich hinsichtlich gemeinschaftlicher Wohnangebote für Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung deutliche Analogien zu den von Reichstein (2021, S. 199f.) beschriebenen Exklusionssphären im Zusammenhang mit herausforderndem Verhalten, mehrfacher Beeinträchtigung sowie fortgeschrittenem oder hohem Lebensalter. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass die hier beschriebenen Angebote gleichermaßen Merkmale von Exklusionssphären annehmen können, welche sich analog negativ auf die individuelle Lebenssituation ihrer Bewohner:innen auswirken. Dies gilt insbesondere dort, wo Bewohner:innen „im Alltag […] [etwa durch einen stark verregelten Tagesablauf, Anm. d. Verf.] auf die Ressourcen beschränkt sind, welche die Wohngruppe als Teilsystem der Anbieterorganisation sowie des Systems der Hilfen für Menschen mit Behinderungen ihnen bereitstellt“ (Reichstein, 2021, 198). Dies wirft Fragen nach der zukünftigen Gestaltung entsprechender Angebote auf, die der vorliegende Beitrag im abschließenden Kapitel aufgreift. Davon unbenommen besteht der Verdacht, dass auch übliche Wohnangebote für Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung im Zusammenhang mit Elternschaft eine ,exkludierende’ Wirkung entfalten können. Damit ist gemeint, dass die Entscheidung für oder gegen eine Elternschaft einen elementaren Aspekt menschlichen Lebens darstellt, von dem Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung teils bereits aufgrund der Bedingungen, unter denen sie leben, ausgeschlossen sind. Auch hier kommen insbesondere stark verregelte Abläufe im Einrichtungsalltag als mögliche Ursache in Betracht.

4. Abschließende Betrachtungen

Wie die vorangegangenen Ausführungen gezeigt haben, sind bereits Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung und einem Kinderwunsch spezifischen Exklusionsrisiken unterworfen, die sich nicht zuletzt aus den derzeit üblichen Formen der Unterstützung für Menschen ergeben, denen man eine solche Behinderung zuschriebt. In Einrichtungen, die sich explizit an Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung richten, besteht zudem das Risiko, dass das Leben dort sich zusätzlich negativ auf die Lebensqualität der Bewohner:innen sowie auf deren Sozialräume auswirkt. Vor diesem Hintergrund kann vermutet werden, dass hier zumindest die Gefahr der Entwicklung von Exklusionssphären besteht.
Das hier beschriebene Risiko darf nicht dazu führen, dass in der Praxis keine Angebote zur Unterstützung des in Rede stehenden Personenkreises vorgehalten werden. Vielmehr müssen Angebote zur professionellen Unterstützung von Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung und ihren Kindern weiter ausgebaut werden, sodass wohnortnahe, passgenaue und flexible Unterstützungsarrangements entwickelt werden können.
Auf konzeptioneller Ebene sollten der Sozialraum und die sozialen Kontakte der Eltern und Kinder vermehrt Berücksichtigung finden. Insbesondere die Bereitschaft zur Aufnahme von Elternpaaren ist wichtig, damit diese zusammen mit ihren Kindern als Familie leben können. Auch Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung bestehender sozialer Beziehungen sollten in konzeptionelle Überlegungen einfließen. Außerdem sind Vernetzung und Kooperationen im direkten Umfeld der Einrichtungen erstrebenswert, sodass es Eltern und Kindern erleichtert wird, soziale Kontakte außerhalb der Einrichtung zu knüpfen. In diesem Zusammenhang sollten Abwägungen darüber erfolgen, ob und welche Angebote in der Einrichtung vorgehalten werden sollen und welche außerhalb in Anspruch genommen werden können.
Als struktureller Rahmen für gemeinschaftliche Wohneinrichtungen scheinen insbesondere kleine ambulant betreute Wohngemeinschaften „als Übergangslösung oder dauerhaftes Wohnangebot nach den Wünschen der Betroffenen bzw. den Erfordernissen des Einzelfalls“ (Reichstein, 2020, S. 111) geeignet. Die Befunde von Reichstein (2021, S. 212) stimmen grundsätzlich optimistisch, was deren Anpassbarkeit auch an die Bedürfnisse von Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung angeht. Es ist davon auszugehen, dass sich diese Überlegungen auch auf Angebote des sogenannten intensiv betreuten Wohnens (vgl. Schädler & Reichstein, 2018, S. 115) im Rahmen einer eigenen Häuslichkeit übertragen lassen.
In der hier vertretenen Lesart erhöht Elternschaft die Komplexität mit Blick auf die Unterstützung von Menschen mit sogenannter geistiger Behinderung im Bereich des Wohnens. Dies verweist darauf, dass Mitarbeiter:innen auf der Handlungsebene angehalten sind, ihre Klient*innen nicht auf deren Elternrolle zu reduzieren, sondern individuelle Bedürfnisse wahrzunehmen und entsprechend darauf zu reagieren. Die Perspektiven sowohl der Eltern als auch der Kinder müssen bei der täglichen Ausgestaltung der Unterstützung Berücksichtigung finden. Das Spannungsfeld aus Unterstützung und Kontrolle sowie daraus entstehende Verunsicherungen und Ängste der Eltern sollten von Fachkräften stets reflektiert und in der täglichen Arbeit mit den Familien berücksichtigt werden, um potenziell negativen Auswirkungen des Wohnkontexts vorzubeugen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die „einem Menschen zugeschriebene ,geistige Behinderung’ […] keine pauschalen Schlüsse über mögliche Auswirkungen auf Elternschaft“ (Düber, 2021, S. 235) zulässt. Gleichwohl ist die Lebenssituation von Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung oftmals „gekennzeichnet durch eine Häufung von Belastungsfaktoren, Erfahrungen gesellschaftlicher Benachteiligung und der Infragestellung ihrer elterlichen Kompetenz“ (ebenda). Der vorliegende Beitrag verdeutlicht an dieser Stelle, dass auch Einrichtungen für den in Rede stehenden Personenkreis potenzielle Belastungen erzeugen können. Diese Erkenntnis ist für Einrichtungen im Allgemeinen nicht neu, verweist aber mit Blick auf den hier konkret in Rede stehenden Personenkreis auf die konkrete Notwendigkeit weitergehender Anstrengungen in Praxis und Theoriebildung, damit stärker als bislang bedarfsgerechte und dem Einzelfall angemessene Unterstützungsarrangements entwickelt werden können. Allgemein verweisen die hier angestellten Überlegungen zu Lebenslagen und Unterstützungsbedarfen von Eltern mit sogenannter geistiger Behinderung darauf, dass solche Arrangements nicht allein im Kontext der Hilfen für Menschen mit Behinderungen realisiert werden können. Vielmehr besteht hier ein Bedarf an handlungsfeldübergreifender Kooperation und Koordination auf lokaler bzw. kommunaler Ebene (vgl. Düber, 2020, S. 4), hier etwa zwischen Angeboten der Jugendhilfe und den Hilfen für Menschen mit Behinderungen.

5. Literatur

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[1] Der Begriff ,geistige Behinderung‘ wird von damit bezeichneten Personen teilweise als stigmatisierend empfunden. Der vorliegende Beitrag nimmt explizit Leistungen in den Blick, die sich an so bezeichnete Personen richten. Vor diesem Hintergrund kann hier auf eine Verwendung des Begriffs, ungeachtet seiner Problematik, nicht verzichtet werden.