Hendrik Trescher und Michael Börner:Repräsentanz und Subjektivität im Kontext geistiger Behinderung

Abstract: Im vorliegenden Beitrag wird sich mit verschiedenen Konstruktionen von geistiger Behinderung auseinandergesetzt. Im Vordergrund sollen dabei weniger sonderpädagogisch-paradigmatische, sondern vielmehr in der Lebenspraxis diskursiv hervorgebrachte Konstruktionen stehen.
Ausgehend von einer kulturwissenschaftlichen bzw. diskurstheoretischen Perspektive, die geistige Behinderung nicht als naturgegebenes Faktum und individuelle Pathologie, sondern als sozio-kulturell gewachsene Differenzkategorie und Produkt machtvoller Diskurse versteht, wird in einem ersten Schritt exemplarisch die Frage aufgeworfen, welche Konstruktionen von geistiger Behinderung über den medial-öffentlichen Diskurs transportiert und damit zugleich auch innerhalb gesamtgesellschaftlicher Diskurse reproduziert werden. Bezug wird dabei auf die Ergebnisse einer Einzelfallanalyse genommen, die die exemplarische Analyse einer Ausgabe der TV-Talkshow Günther Jauch zum Gegenstand hatte. Hierauf aufbauend wird in einem zweiten Schritt der Frage nachgegangen, wo bzw. inwiefern sich diese medial vermittelten Konstruktionen ggf. in der Lebenspraxis von Menschen mit geistiger Behinderung widerspiegeln. In diesem Zusammenhang wird auf die Ergebnisse eines Forschungsprojekts rekurriert, das (unter anderem) die Subjektkonstruktionen von Menschen mit geistiger Behinderung im Rahmen institutionalisierter Betreuungsverhältnisse untersuchte. Im Zuge der Auseinandersetzung wird anhand von Auszügen aus den genannten Forschungsarbeiten aufgezeigt, dass geistige Behinderung sowohl in der medialen Öffentlichkeit als auch in der institutionalisierten Betreuungspraxis mitunter als naturgegebenes Wesensmerkmal definiert wird, welches von Passivität, Hilfsbedürftigkeit und scheinbar kindlicher Unmündigkeit geprägt ist. Der Beitrag verfolgt vor diesem Hintergrund das Ziel, sich mit der aus diesen diskursiven Praktiken hervorgehenden Subjektivität von Menschen mit geistiger Behinderung auseinanderzusetzen. Im Mittelpunkt steht dabei die theoretische wie praktische Erörterung dessen, was dies in Bezug auf den Vollzug von Inklusionsprozessen bedeutet bzw. wie Diskurse verändert werden könnten, um Inklusion, verstanden als krisenhafter Prozess der „Dekonstruktion von Diskursteilhabebarrieren“ (Trescher 2015, 333), voranzutreiben.

Stichworte: Geistige Behinderung, Behinderung, Inklusion, Medien, Diskurs, Subjektivierung, institutionalisiertes Wohnen, Heim, Fernsehen, Öffentlichkeit, Wohnen, Institution, totale Institution

Inhaltsverzeichnis

  1. Problemaufriss
  2. Repräsentanz im Kontext geistiger Behinderung
  3. Subjektivität im Kontext geistiger Behinderung
  4. (Geistig behinderte) Identität als diskursives Erzeugnis
  5. Inklusion
  6. Literatur

 

1. Problemaufriss

Im Laufe der vergangenen Jahrzehnte avancierte der Begriff der Inklusion zum Leitparadigma sonderpädagogischer Forschung und zur normativen Messlatte sonderpädagogischer sowie sozialpolitischer Reformansätze. Diesen Entwicklungen steht jedoch gegenüber, dass nicht genau geklärt scheint, was genau unter dem Begriff zu fassen ist und wie daran geknüpfte lebenspraktische Konzepte und Maßnahmen umzusetzen sind. Ausdruck findet diese Problematik nicht zuletzt in der Vielzahl an unterschiedlichen Definitions- und Konkretisierungsversuchen, welche sich dem Inklusionsbegriff zum Teil aus sehr unterschiedlicher (sei es aus systemtheoretischer, diskurstheoretischer oder anthropologisch-normativer) Perspektive annehmen (vgl. Trescher 2015a, 333f; Hinz 2013; Budde/Hummrich 2013; Wocken 2010; Degener 2009; Wansing 2007). Insofern scheint „ein Konsens darüber, was denn unter ‚Inklusion‘ zu verstehen ist, derzeit nicht absehbar“ (Ackermann 2013, 171; vgl. auch Cramer/Harant 2014, 642ff; Dangl 2014, 258ff).
Der vorliegende Beitrag knüpft an dieser Stelle an und macht sich, aufbauend auf einer Auseinandersetzung mit in der Lebenspraxis diskursiv hervorgebrachten Konstruktionen von geistiger Behinderung, die Fragen nach dem Kern von Inklusion sowie deren lebenspraktischen Umsetzung zum Gegenstand. Die argumentative Grundlage bildet dabei die Annahme, dass die Realisierung inklusiver Wandlungsprozesse (was genau hierunter verstanden wird, wird gegen Ende des Beitrags (Abschnitt 4) herausgestellt), insbesondere mit Blick auf die Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit geistiger Behinderung, zunächst maßgeblich davon abhängt, welche Konstruktionen von (geistiger) Behinderung in gesamtgesellschaftlichen Diskursen hervorgebracht respektive dort reproduziert werden. So sind es doch die in der Lebenspraxis dominierenden Bilder bzw. Repräsentanzen, die Aussagen über das Denken sowie den Umgang mit dem jeweils bezeichneten Phänomen zulassen und sich in darauf ausgerichteten Institutionen widerspiegeln.Das Ziel des vorliegenden Beitrags ist es daher, die folgenden Fragen zu bearbeiten: Wie werden Menschen mit geistiger Behinderung lebenspraktisch konstruiert? Und: In welcher Relation stehen diese Konstruktionen zu Inklusion in Theorie und Praxis? Das Augenmerk liegt dabei auf der Betrachtung zweier Ebenen, die im weiteren Verlauf des Beitrags in Bezug zueinander gesetzt werden: die Ebene des medial-öffentlichen Diskurses (Abschnitt 2) und die Ebene der institutionellen Betreuungspraxis (Abschnitt 3). Anhand von Auszügen aus zwei Forschungsarbeiten wird aufgezeigt, dass geistige Behinderung auf beiden Ebenen, entlang tradierter Vorstellungen, zum Teil noch immer als defizitäres, (scheinbar) natürliches Wesensmerkmal definiert wird, welches von Passivität, Hilfsbedürftigkeit und scheinbar kindlicher Unmündigkeit geprägt ist. Den hieraus resultierenden „Techniken der Subjektivierung“ (Gelhard/Alkemeyer/Ricken 2013, 10; Saar 2013; Link 2012, 54ff) wird in der Folge kritisch nachgegangen. Im Mittelpunkt steht dabei zum einen die Auseinandersetzung mit der Frage, welche Formen der Subjektivität durch die an jene Konstruktionen geknüpften diskursiven Praktiken begünstigt werden. Zum anderen geht es um die theoretische wie praktische Erörterung der Frage, wie Diskurse auf beiden Ebenen verändert werden könn(t)en, um die problematisierten Konstruktionen zu dekonstruieren und Inklusion hierdurch lebenspraktisch voranzutreiben.

 

2. Repräsentanz im Kontext geistiger Behinderung

Wird der Blick auf die vorhandenen Publikationen innerhalb des deutschsprachigen Diskurses gerichtet, lässt sich feststellen, dass die Frage nach der medialen Präsenz und Darstellung von Menschen mit (geistiger) Behinderung nur vergleichsweise selten zum Gegenstand kritischer Forschung erhoben wird (vgl. Dederich 2012, 107ff; Scholz 2010, 312; Bosse 2006, 202; Bartmann 2002, 262; Börner 2015, 6; Trescher 2015a, 314). Dies ist in Anbetracht der gesellschaftspolitischen Relevanz der Thematik kritisch zu betrachten. Denn entgegen sozialpolitischer und rechtlicher Forderungen (nicht zuletzt der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-BRK)) bleibt vielen Menschen mit geistiger Behinderung auch heute die Teilhabe an der alltäglichen Lebenswelt zu weiten Teilen versperrt (vgl. Trescher 2016a; 2015a; 2015b; Dederich 2012, 10; Wagner 2007, 134; Thimm 2006, 118). Als Folge bleibt, dass sich unter anderem nur bedingt Schnittstellen der Lebenswelten von Menschen mit und Menschen ohne geistige Behinderung ergeben, sodass die Medien in vielen Fällen zum „Anbieter von nicht mehr hinterfragbaren Wirklichkeitsentwürfen“ (Merten 1999, 252; Hervorhebung im Original) werden. Medialen Produktionen kommt in dieser Hinsicht eine wesentliche Rolle im Prozess der (Re-)Produktion von sozialer Wirklichkeit zu. Sie sind wesentlicher Bestandteil eines breiten Spektrums an kulturellen Praktiken, die bestimmte kulturell-historisch hervorgebrachte Vorstellungen von (geistiger) Behinderung aufnehmen und durch ihre (Re-)Inszenierung stetig fortschreiben (vgl. Foucault 2013, 130f; Schönwiese 2006, 169). Insofern scheint es, nicht zuletzt mit Blick auf die Umsetzung der in der oben genannten Konvention enthaltenen Forderungen nach gesellschaftlicher Teilhabe von Menschen mit geistiger Behinderung, geboten, sich verstärkt mit der Frage danach zu beschäftigen, wie Menschen mit geistiger Behinderung, bzw. auch geistige Behinderung als solche, in der alltäglichen Lebenswelt „repräsentiert werden und wie diese Repräsentationen an der Hervorbringung und Verfestigung allgemeiner (wissenschaftlicher, kultureller, sozialer) Differenzvorstellungen einer Gesellschaft mitwirken“ (Dederich 2012, 108).

2.1 Zur medialen Inszenierung von geistiger Behinderung

Einen Beitrag zur Bearbeitung der Fragen zu leisten, wie Menschen mit geistiger Behinderung in deutschsprachig-medialen Produktionen präsentiert werden und in welcher Relation diese Präsentationen mit der Umsetzung der UN-BRK stehen, war das Ziel der Einzelfallbetrachtung „Zur medialen Inszenierung von geistiger Behinderung. Eine exemplarische Analyse öffentlicher Rezeption“ (Börner 2015). Entgegen der Vorgehensweise anderer Arbeiten, die die Erfassung der medialen Präsenz und Inszenierung von Menschen mit (geistiger) Behinderung zum Ziel hatten (vgl. etwa Bosse 2011; 2006; Scholz 2010; Bartmann 2002; Degenhardt 1999), wurde der Fokus hier auf eine rekonstruktiv-hermeneutische Analyse des Datenmaterials gelegt, um insbesondere auch latente Sinngehalte des Dargestellten zu erfassen.[1] Als Datengrundlage wurde eine Folge der Talkshow Günther Jauch ausgewählt, welche am 18.05.2014 unter dem Titel „Mit Downsyndrom aufs Gymnasium – freie Schulwahl für behinderte Kinder?“ ausgestrahlt wurde.[2] Das Ziel war es, offenzulegen, welche Bilder von geistiger Behinderung innerhalb der Sendung konstruiert und in den gesellschaftlich-öffentlichen Diskurs eingespeist werden. Dabei konnte unter anderem herausgearbeitet werden, dass die vergleichsweise breite öffentliche Bühne, die dem Thema ‚Inklusion im Kontext geistiger Behinderung‘ durch das Format bereitet wurde, in vielerlei Hinsicht zum Reproduktionsort von traditionellen Vorstellungen und Ängsten wurde, die unmittelbar an negativ-defizitäre Konstruktionen von geistiger Behinderung geknüpft waren.[3] Jene Konstruktionen kamen dabei auf vielfältige Art und Weise zum Ausdruck. Im Folgenden sollen diese in Kürze nachgezeichnet, problematisiert und anhand einzelner Beispiele exemplifiziert werden. Um eine strukturierte Darstellung zu ermöglichen, werden die Ergebnisse unter Überschriften zusammengefasst. Es sei darauf hingewiesen, dass, aufgrund des daran geknüpften Umfangs, keine objektiv-hermeneutischen Analysen der Beispielpassagen beigefügt werden.

Geistige Behinderung als natürliches Phänomen
Im Zuge der Auswertung der in der Sendung hervorgebrachten Redebeiträge trat immer wieder eine implizite Charakterisierung von geistiger Behinderung zutage, die diese entlang eines individualistischen Modells von Behinderung bestimmte (vgl. Waldschmidt 2007, 85). In diesem Sinne wurde ein Bild entworfen, das geistige Behinderung als an den Menschen gebundenes, natürliches Faktum identifizierte, das nicht dekonstruierbar bzw. diskursiv auflösbar ist. Veranschaulichen lässt sich dies bereits am Titel der Sendung „Mit Downsyndrom aufs Gymnasium – freie Schulwahl für behinderte Kinder?“. Die Formulierung „Mit Downsyndrom“ signalisiert hier, dass es sich bei dem Downsyndrom um eine spezielle Eigenschaft handelt, die man entweder hat oder nicht (mit Downsyndrom/ ohne Downsyndrom). Das Downsyndrom wird als pauschale Kategorie verwendet, die keine weitere Differenzierung zulässt. Alle Menschen, die unter der Kategorie ‚Downsyndrom‘ zu subsumieren sind, werden somit adressiert, womit letztlich ebenfalls impliziert wird, dass alle von ‚der gleichen Behinderung‘ bzw. den gleichen lebenspraktischen Beeinträchtigungen betroffen sind. Das Downsyndrom wird damit als manifester, quasi-natürlicher Tatbestand und (scheinbar) klar geregelte Bezugsgröße konstruiert. Soziale Einflussnahmen auf das Konstrukt ‚geistige Behinderung‘ bleiben ausgeblendet. Auch über den weiteren Sendungsverlauf hinweg wurden soziale Wirkfaktoren lediglich in Form von sekundären Erschwernissen reflektiert (etwa Vorurteile bzw. Widerstände aus der Gesellschaft), die sich um die (scheinbar) natürliche Behinderung herum organisieren. Exemplarisch darstellen lässt sich diese Form der Bezugnahme auf soziale Wirkfaktoren etwa an der folgenden Passage, in der der Moderator die an der Gesprächsrunde teilnehmende Frau mit Downsyndrom, Frau Karina Kühne, auf ihren Schulabschlusses anspricht: „Günther Jauch:Und sie haben das gegen zum Teil erhebliche Widerstände auch hingekriegt, denn es hat ja nicht wenige Menschen gegeben, die gesagt haben: ‚Äh, jemand mit Downsyndrom? Und der soll einen Hauptschulabschluss schaffen? Das geht doch gar nicht‘“ (03:12-03:25)). Das ‚Behindert-Sein‘ wird damit als vordiskursives Faktum behandelt, welches wiederum zum Anhaltspunkt für nachgeschaltete Einflussnahmen wird. Bedingt durch diese sowie weitere Darstellungsformen, welche im Folgenden weiter expliziert werden, blieb die Kontingenz und sozio-kulturelle Variabilität der (sozialen) Kategorie ‚geistige Behinderung’ ebenso unberücksichtigt, wie das Entwicklungspotential, das eine kulturwissenschaftlich bzw. diskurstheoretisch fundierte Perspektive mit sich bringt (vgl. Trescher 2015a, 333; Trescher/Börner 2014, o.S.; Rösner 2014, 85ff).

Geistige Behinderung als Masterstatus
Komplementär zum oben aufgezeigten naturalistischen Blick auf Behinderung wurde die Kategorie ‚geistige Behinderung‘ in der Sendung als „master status“ (Hohmeier 1975, o.S.) der betroffenen Personen gekennzeichnet.[4] Sie erschien demnach nicht als einzelne Facette eines größeren Ganzen, sondern vielmehr als zentrales Bestimmungsmerkmal des Wesens einer Person – die Person als Ganzes verschwindet damit im Schatten des Stigmas (vgl. Goffman 1975/2012; Hohmeier 1975). Exemplarisch veranschaulicht werden kann dies, neben dem bereits oben aufgeführten Beispiel, etwa an der folgenden Frage des Moderators, die er an das Publikum sowie die anwesenden Diskussionsgäste richtet: „Günther Jauch: ‚Bei körperlichen Beeinträchtigungen mag das ja funktionieren, aber auch Geistigbehinderte und Nicht-Behinderte in einer Klasse?‘“ (01:19-01:25).[5] Entscheidend ist hier, unter anderem, die Adressierung von Menschen mit geistiger Behinderung als „Geistigbehinderte“. Während die „körperlichen Beeinträchtigungen“ als Bestandteil eines Ganzen konstruiert werden, wird die geistige Behinderung als das zentrale Bestimmungskriterium einer Person markiert. Die geistige Behinderung wird damit, im Gegensatz zu einer körperlichen Beeinträchtigung, zum Masterstatus der Person und ist nicht dekonstruierbar. Bedeutsam ist hier ebenfalls die Differenz zwischen ‚Beeinträchtigung‘ und ‚Behinderung‘, auf die in der Folge weiter eingegangen wird.

Geistige Behinderung als negative Subkategorie von Behinderung
Sehr deutlich traten defizitäre Vorstellungen von geistiger Behinderung in ihrer Inszenierung als negative Subkategorie von Behinderung zutage. Geistige Behinderung wurde in diesem Zusammenhang pauschal als besonders tiefgreifende Form von Behinderung konstruiert, was unter anderem über ihre Gegenüberstellung mit anderen Ausprägungsformen von Behinderung (zum Beispiel einer physischen Behinderung) geschah – so zum Beispiel in der Passage, welche zum Teil bereits oben aufgeführt wurde: „Günther Jauch: ‚Menschen mit und Menschen ohne Behinderung gemeinsam in einer Schulklasse. Bei körperlichen Beeinträchtigungen mag das ja funktionieren, aber auch Geistigbehinderte und Nicht-Behinderte in einer Klasse?‘“ (01:14-01:25). Innerhalb der Passage wird die allgemein gehaltene Kategorie ‚Menschen mit Behinderung‘ aufgebrochen und in die Subkategorien ‚Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen‘ und ‚die Geistigbehinderten‘ aufgebrochen. Abgesehen davon, dass es gerade die Bildung einer Gemeinschaft von Menschen mit geistiger Behinderung und Menschen ohne geistige Behinderung ist, die hier zur Disposition gestellt wird, wird die geistige Behinderung auch durch die Differenz zwischen ‚Beeinträchtigung‘ und ‚Behinderung‘ als negative Subkategorie von Behinderung konstruiert – wird mit einer Beeinträchtigung doch auf eine eher leichte Form der Einschränkung Bezug genommen. Eine geistige Behinderung wurde damit – in Ergänzung zu ihrem Status als defizitäre Abweichung von einer allgemein vorherrschenden Normvorstellung – auf gleich zweifache Weise negativ bestimmt.[6]

Geistige Behinderung als Grenze von ‚Inklusion‘
Aus der oben genannten negativ-defizitären Konstruktion von geistiger Behinderung resultierte ein weiteres zentrales Ergebnis der Auswertung. So wurde eine geistige Behinderung immer wieder als vermeintliche Grenze von Inklusion bzw. ‚Inkludierbarkeit‘ identifiziert, was wiederum darauf verweist, dass Inklusion in der Sendung an zu erfüllende Mindeststandards gekoppelt wurde, denen Menschen mit geistiger Behinderung annehmbar nicht gerecht werden. Beispielhaft herangezogen werden kann hier – in Ergänzung zum oben genannten Beispiel – etwa die Passage, in der Josef Kraus, ein Teilnehmer der Diskussionsrunde, vorgestellt wird. So heißt es dort: „Sprecher aus dem Off: ‚ Josef Kraus. […] Er sieht die Inklusion Geistigbehinderter skeptisch‘“ (02:20-02:30). Anhand der Beschreibung wird deutlich, dass entlang verschiedener Ausprägungsformen von Behinderung eine Zäsur vorgenommen bzw. nahegelegt wird, die festlegt, wer ‚inkludierbar‘ ist und wer nicht. Diese Grenzziehung manifestiert sich hier, ebenso wie in der im Voraus aufgeführten Aussage Günther Jauchs („Bei körperlichen Beeinträchtigungen mag das ja funktionieren, aber auch Geistigbehinderte und Nicht-Behinderte in einer Klasse?“), an der Diagnosestellung ‚geistige Behinderung‘. Es vollzieht sich damit eine pauschale Subsumtion von Einzelindividuen unter eine stark defizitbesetzte Kategorie, die zeitgleich als Ausgangspunkt für und als Legitimation von gesellschaftlichen Marginalisierungsprozessen herangezogen wird.

Geistige Behinderung als (vermeidbare) Krise
Unmittelbar an die Inszenierung von geistiger Behinderung als besonders schwerwiegende Ausprägungsform von Behinderung und mutmaßliche Grenze von Inklusion knüpft ein weiteres Ergebnis an. So wurde im Zuge der Auswertung deutlich, dass eine geistige Behinderung unter anderem auch als Krise für bestehende gesellschaftliche Verhältnisse konstruiert wurde, deren Konfrontation und Bewältigung wiederum, unter Verweis auf bestehende Institutionen der Behindertenhilfe, im Licht eines vermeidbaren Übels beschrieben wurde. Exemplifiziert werden kann dies an der folgenden Aussage des Moderators: „Günther Jauch: ‚Aber soll zum Beispiel ein geistig behindertes Kind wirklich an einer normalen Schule unterrichtet werden? Und zwar auch dann, wenn die Lehrer sich überfordert fühlen und die nicht-behinderten Klassenkameraden damit gar nicht klarkommen? Wo stößt Inklusion möglicherweise an ihre Grenzen?‘“ (01:33-01:49). Bedeutsam erscheint, dass mit der Frage kein Bezug auf eine unmittelbar bestehende Problematik („die Lehrer sind überfordert“) genommen wird, sondern lediglich auf ein Gefühl, das sich unter Umständen einstellen könnte. Dies erscheint aus mehreren Gründen problematisch: Einerseits werden Kinder mit geistiger Behinderung pauschal als potentieller Überforderungsfaktor für ‚die Lehrer‘ und ‚die nicht-behinderten Klassenkameraden‘ konstruiert. Beides beinhaltet eine weitreichende negative Zuschreibung aufgrund einer vorangegangenen Kategorisierung. Andererseits erscheint der Rekurs auf ein potentielles Gefühl der Überforderung oder des ‚Nicht-Klarkommens’ kaum als hinreichende Rechtfertigung dafür, einem Kind den Zugang und Unterricht an einer Regelschule vorzuenthalten. Aus einem potentiellen Gefühl der Überforderung und der Angst vor einem ‚Nicht-Klarkommen‘ wird die Begründungsfigur für einen pauschalen Ausschluss von Kindern mit geistiger Behinderung aus dem Regelschulsystem hergeleitet. Letztlich kann jedoch nur dann eine Situation gesichert als überfordernd bezeichnet werden, wenn dieser Situation faktisch begegnet wurde. Da Kinder mit geistiger Behinderung in Deutschland jedoch nur selten auf Regelschulen des Sekundarbereichs gehen, muss hier also eher von einer ‚Angst vor einer möglichen Überforderung‘ gesprochen werden, die aus dem oben genannten negativ-defizitären Bild und einer damit einhergehenden Mystifizierung von geistiger Behinderung rührt. Durch die hier gewählte Form der Inszenierung werden die Mystifizierung sowie die diskursiv hervorgebrachte Konstruktion von negativer Andersartigkeit reproduziert, was die Krise ‚geistige Behinderung‘ weiterführend stärkt.

Geistige Behinderung als Sondernorm
Neben der konkreten Benennung von geistiger Behinderung als subjektgebundene „Inklusionsschranke“ (Trescher 2015a, 312) sowie der Hervorhebung ihres Status als negative Subkategorie der Überkategorie ‚Behinderung‘ konnten im Zuge der Auswertung noch weitere Konstruktionen identifiziert werden, die geistige Behinderung als Defizitkategorie greifbar werden lassen. Ein immer wiederkehrendes Moment war dabei die Konstruktion von Sondernormen. So wurde zum Beispiel das, was für Menschen der Mehrheitsgesellschaft als alltägliche Praxis bzw. nicht ungewöhnlich zu betrachten ist – im vorliegenden Fall etwa vorhandene Interessen und Hobbys oder der Erwerb eines Schulabschlusses – für Frau Kühne als Beleg für ihre besondere Begabung inszeniert. So hieß es in den einleitenden Worten einer Videoeinspielung, in welcher sie vorgestellt wurde: „Sprecher aus dem Off: ‚Sie hat einen Tauchschein, sie schreibt einen Blog, sie spielt Klavier. Karina Kühne ist vielseitig begabt – trotz Downsyndrom‘“ (03:32-03:40). Frau Kühne wird durch die Aussage als ‚besonders begabte Person mit Downsyndrom‘ hervorgehoben. Sie wird damit jenseits der Norm verortet, die im Regelfall an Menschen angelegt wird, die mit der Diagnose ‚Downsyndrom‘ versehen worden sind. Hierdurch wird die implizit vorherrschende Vorstellung zum Ausdruck gebracht, nach der Menschen mit der Diagnosestellung ‚Downsyndrom‘ diesen Tätigkeiten in der Regel nicht nachgehen bzw. ihnen die hierfür notwendigen Kompetenzen im Allgemeinen nicht zugerechnet werden, sodass die Tatsache der Ausübung allein (scheinbar) auf eine besondere Begabung schließen lässt. Die zugeschriebene Begabung von Frau Kühne führt an dieser Stelle zu einer stückweiten Kompensierung ihres Behindertenstatus. Bedeutsam ist, dass sich ihre Begabung darauf beschränkt, dass sie schlicht dazu in der Lage ist, lebenspraktisch gängige Tätigkeiten auszuführen – und dies nicht in einer besonderen Qualität bzw. in einer besonders hervorstechenden Art und Weise (z.B. im Sinne von: „Sie nimmt erfolgreich an Tauchwettbewerben teil, sie schreibt einen weitbekannten Blog, sie gibt Klavierkonzerte“). Indem das – in der routinemäßigen Lebenspraxis alltägliche – Vorhandensein und Ausleben von Interessen als Beleg für eine besondere Begabung gewertet und inszeniert wird, wird die Gültigkeit jener Normvorstellung untermauert und die Norm selbst (und damit geistige Behinderung als Defizitkategorie) im öffentlichen Diskurs reproduziert. Zusätzlich verdeutlicht wird dies durch den Zusatz „trotz Downsyndrom“, welches an dieser Stelle nicht nur als pauschales Phänomen konstruiert wird, sondern darüber hinaus auch als unmittelbarer Gegenpol zu einer möglichen Begabung. ‚Das Downsyndrom‘ wird hier konkret als Eigenschaft charakterisiert, welche eine Begabung im Regelfall nicht zulässt bzw. einer solchen im Wege steht.

2.2 Rückführung

Bereits die ausschnitthaft dargelegten Ergebnisse der exemplarischen Einzelfallbetrachtung erscheinen problematisch, da davon ausgegangen werden muss, dass die Wirkmächtigkeit der vorgenommenen Darstellungen in Anbetracht der hohen Sendungskraft sowie der Popularität des Formats als vergleichsweise hoch einzuschätzen ist (vgl. Zubayr/Gehrhard 2014, 151). So erreichte die Folge bereits am Abend der Erstausstrahlung (18.05.2014) einen Marktanteil von 15,4%, was eine Zuschauerzahl von 4,28 Millionen bedeutet (vgl. Nöthling 2014, o.S.). Gerade mit Blick auf die sonst nur geringe (medial-)öffentliche Präsenz von Menschen mit geistiger Behinderung, bzw. der Thematik geistige Behinderung insgesamt (vgl. Scholz 2010, 265; Bosse 2006, 137; Bartmann 2002, 87; Degenhardt 1999, 68f), scheinen die innerhalb der Sendung hervorgebrachten Konstruktionen einerseits umso relevanter und andererseits umso gehaltvoller mit Blick auf ihre Aussagekraft hinsichtlich sozio-kulturell dominanter Vorstellungen von geistiger Behinderung. So verweisen die Ergebnisse der Einzelfallrekonstruktion auf eine nachhaltige Hegemonie tradierter Ansichten und identifizieren zugleich einen wesentlichen Mechanismus ihrer (Re-)Produktion. Trotz aller Kritik muss jedoch auch gesagt werden, dass im Falle der analysierten Sendung zumindest eine Form der Diskursteilhabe für Menschen mit geistiger Behinderung bereitet wurde, was die Ambivalenz des Feldes der medialen Inszenierung von geistiger Behinderung unterstreicht. Einerseits wird mit jeder Inszenierung von geistiger Behinderung ein marginalisiertes Themenfeld in den mehr oder weniger breit gefassten Blick der medialen Öffentlichkeit gerückt. Andererseits besteht jedoch gerade dann die Gefahr, dass ebendiese Öffentlichkeit zum potentiellen (Re-)Produktionsort kritisch zu reflektierender Konstruktionen wird.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass hier nicht gesagt werden soll, dass medialen Produktionen ein Rezipient bzw. eine Rezipientin gegenübersitzt, der bzw. die durch die transportierten Bilder im Rahmen eines einfachen Kausalverhältnisses ‚programmiert‘ wird. Ungeachtet dessen stellen (Massen-)Medien jedoch ein spezifisches Wissen (in diesem Fall über geistige Behinderung) bereit und bieten den Rezipienten durch die jeweiligen Inszenierungen „relevante Deutungsmuster an. Insofern können sie also quasi als Drehbücher oder Skripts für soziales Handeln dienen und daher selbst wieder zur Interpretationsfolie für Erkenntnisbildungs- und Verstehensprozesse werden“ (Dederich 2012, 45). Diese Deutungsmuster gewinnen angesichts der kaum vorhandenen Schnittstellen der Lebenswelten von Menschen mit und Menschen ohne geistige Behinderung zusätzlich an Wirkmächtigkeit. Denn gerade wenn alternative Quellen des Informationsbezugs fehlen, lässt sich zwar „alles Wissen mit dem Vorzeichen des Bezweifelbaren versehen“ (Luhmann 2009, 9), ungeachtet dessen wird der bzw. die jeweilige RezipientIn jedoch unweigerlich „darauf aufbauen, daran anschließen müssen“ (ebd.). Mediale Inszenierungen erhalten also gerade deshalb ihre Schlüsselfunktion im Kontext der sozio-kulturellen (Re-)Produktion von geistiger Behinderung, da sie im Regelfall den einzigen Zugang zum Mysterium ‚geistige Behinderung‘ bieten. Dass dies so ist, steht wiederum in unmittelbarer Relation zu der Lebenssituation vieler Menschen mit geistiger Behinderung, welche im folgenden Abschnitt genauer behandelt und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit auf das einzelne Subjekt sowie den Vollzug von Inklusionsprozessen reflektiert werden soll.

 

3. Subjektivität im Kontext geistiger Behinderung

Nachdem im Vorangegangenen exemplarisch der Frage nachgegangen wurde, welche Konstruktionen von geistiger Behinderung auf der Ebene des medial-öffentlichen Diskurses transportiert werden, wird der Fokus im Folgenden auf die Ebene der intrainstitutionellen Betreuungspraxis verlagert. Dabei steht die Frage nach der in Betreuungsinstitutionen hervorgebrachten Subjektkonstruktionen von Menschen mit geistiger Behinderung im Vordergrund. Gestützt wird sich dabei auf die Ergebnisse der Studie „Freizeit als Fenster zur Inklusion. Konstruktionen von Teilhabe und Ausschluss für erwachsene, institutionalisiert lebende Menschen mit ‚geistiger Behinderung‘“ (Trescher 2015a).[7] Im Rahmen der Untersuchung wurden unter anderem offene Leitfadeninterviews mit Menschen mit geistiger Behinderung aus verschiedenen Wohnkontexten und – ergänzend hierzu – mit InstitutionsmitarbeiterInnen aus den gleichen Einrichtungen geführt und sequenzanalytisch ausgewertet. Insgesamt wurden sechs BewohnerInnen- und vier MitarbeiterInnen-Befragungen erhoben und objektiv-hermeneutisch analysiert. Im Nachfolgenden wird ein exemplarischer Einblick in die Ergebnisse gegeben.

Geistige Behinderung im Lichte intrainstitutioneller Betreuungspraxen
Im Zuge der Auswertung der BewohnerInnen- und MitarbeiterInnen-Interviews wurde deutlich, dass auch auf der Ebene der intrainstitutionellen Betreuungspraxis defizitäre Konstruktionen von geistiger Behinderung vorherrschend sind, die diese als an die jeweilige Person gebundenes, quasi-natürliches Wesensmerkmal identifizieren, das mit einer erhöhten Passivität und Hilfebedürftigkeit einhergeht. So verstehen sich die befragten MitarbeiterInnen primär als ErbringerInnen von Hilfeleistungen, welche im Heimalltag meist physisch definiert sind. Im Mittelpunkt steht für sie die nahrungs- und pflegetechnische Versorgung und Behütung der BewohnerInnen (vgl. Trescher 2015a, 232ff; 2016a). Diese Grundhaltung spiegelt sich ebenfalls in den Strukturen und intrainstitutionellen Handlungspraktiken der untersuchten Einrichtungen wider: Essens- und Pflegezeiten prägen den Alltagsablauf, sodass für weitere Angebote – etwa eine interessensorientierte, ausdifferenzierte Freizeit- bzw. Alltagsgestaltung – kaum Raum und Zeit vorhanden sind (vgl. ebd.). Die BewohnerInnen werden dabei dem großen „rationalen Plan“ (Goffman 1973, 17) der Einrichtung unterworfen, d.h. „sie sind, je nach Offenheitsgrad der jeweiligen Einrichtung, in unterschiedlichem Maße, Objekte einer meist explizierten Heimordnung, die den Tagesablauf mehr oder weniger umfassend fremdbestimmt“ (Rohrmann 2006a, 187; vgl. auch Mair/Roters-Möller 2007, 221ff). Das einzelne Subjekt tritt hinter diesem Plan bzw. hinter dieser Heimordnung zurück (vgl. Trescher 2015a, 207ff; 2016a).
Dem Gedanken der Behütung und Versorgung entsprechend, bieten die untersuchten Wohneinrichtungen einen umfassenden, protektiven Handlungsrahmen, der den dort untergebrachten Personen eine entlang obiger Konstruktion ausgerichtete Lebenswelt zur Verfügung zu stellen sucht. Damit werden sie einerseits zum Vollzugsort von institutionalisierten Handlungspraktiken, die den BewohnerInnen ein auf ihre individuellen Bedürfnisse ausgerichtetes, rundum ‚gesichertes‘ Leben ermöglichen sollen. Andererseits sind es jedoch ebendiese protektiven Strukturen und Praktiken, die die Teilhabe der BewohnerInnen an der allgemeinen Lebenswelt verhindern und eine Ausbildung der Fähigkeit zu selbstbestimmtem Handeln sowie deren Ausübung zum Teil gänzlich unterwandern (vgl. Trescher 2015a, 297ff; 2016a; Mair/Roter-Möller 2007, 224f). Die untersuchten Einrichtungen sowie die sich innerhalb dergleichen vollziehenden Prozesse, welche beide letztlich als Manifestation einer historisch gewachsenen Vorstellung von geistiger Behinderung zu betrachten sind, treten somit als „Inklusionsschranken“ (Trescher 2015a, 333) in Erscheinung.
Diese Wirkmächtigkeit kam im Zuge der Untersuchung auf mehreren Ebenen zum Ausdruck. Exemplarisch aufgegriffen und problematisiert werden soll an dieser Stelle die durch die Institutionen praktizierte ‚Begrenzung der erfahrbaren Lebenswelt‘. Diese zeigt sich, neben räumlich-manifesten und damit direkt erfahrbaren Umgrenzungen (z.B. verschlossene Tore oder Mauern/ Zäune), unter anderem auch darin, dass sich tagesstrukturierende Maßnahmen und Angebote, welche den BewohnerInnen eine Möglichkeit zur Selbstentfaltung und freizeitlichen Betätigung bieten sollen, beinahe ausschließlich auf den physischen Handlungsrahmen der Institution selbst sowie auf ein nur wenig ausdifferenziertes Angebot an Aktivitäten beschränken. Als immer wiederkehrende Aktivitäten wurden während der Befragung das gemeinsame Basteln sowie Spaziergänge auf dem Institutionsgelände (welches in der Regel wenige hundert Quadratmeter umfasste) benannt. Wie aus den Daten hervorgeht, ist ein von Institutionsseite organisiertes Verlassen der Einrichtung nur in Ausnahmesituationen der Fall und erfolgt – wenn überhaupt – nur punktuell und für bestimmte einzelne BewohnerInnen. BewohnerInnen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf sind hiervon zumeist ausgeschlossen. Als Konsequenz bleibt, dass die Lebenswelt der BewohnerInnen beinahe ausschließlich auf den Handlungsrahmen der jeweiligen Institution beschränkt bleibt und Bezüge zur alltäglichen Lebenswelt kaum gegeben sind bzw., dem vorausgehend, kaum entwickelt werden können. Dies führt in den untersuchten Fällen zu einer weiterführenden Form der Begrenzung der Lebenswelt, denn es wurde deutlich, dass auch Menschen mit geistiger Behinderung nicht, oder nur in Ausnahmefällen, aus eigenem Antrieb heraus ein Verlassen der Institution forcieren. Dies ist lediglich dann der Fall, sobald konkrete Interessen an Orte jenseits der Institution gekoppelt sind, was jedoch bei einem wesentlichen Teil der befragten Personen nicht oder nur stark eingeschränkt der Fall ist. Hinzu kommt, dass sich bestehende Interessen, abgesehen von dem immer wiederkehrenden Motiv des Besuchs der (Herkunfts-)Familie, nur als wenig ausdifferenziert präsentieren (vgl. ebd., 206ff). Dies erscheint problematisch, da institutionalisiert lebende Menschen mit geistiger Behinderung doch bezüglich ihrer Interessens- und Persönlichkeitsentwicklung in besonderem Maße auf die ihnen unterbreiteten Angebote angewiesen sind. Beschränken sich die durch die Institution bereitgestellten Möglichkeiten und Angebote allerdings – wie es innerhalb der untersuchten Einrichtungen der Fall gewesen ist – maßgeblich auf den intrainstitutionellen Kontext und belaufen sich beinahe ausschließlich auf fremdorganisierte, wenig abwechslungsreiche Aktivitäten, reproduziert dies das Abhängigkeitsverhältnis zwischen BewohnerInnen und Institution und führt zu einer maßgeblichen Behinderung des Zugangs zur Lebenswelt jenseits dergleichen (vgl. Trescher 2016a). Indem sich der Heimalltag vor allem auf eine Behütung und Versorgung fokussiert, bleiben persönliche Interessen auf Seiten der BewohnerInnen unterentwickelt bzw. werden durch den Institutionsrahmen behindert. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig verwunderlich, dass ein eigenständiger Austritt aus dem institutionellen Handlungsrahmen, unabhängig von einer fremdbestimmten Organisation, nur die Ausnahme darstellt – insbesondere dann, wenn es die institutionalisiert lebenden Menschen mit geistiger Behinderung gewohnt sind, lediglich an den Angeboten teilzunehmen, die ihnen von Seiten der MitarbeiterInnen unterbreitetet werden. Veranschaulicht werden sollen die bisherigen Ausführungen am Beispiel einer Bewohnerin, die im Rahmen der Studie interviewt wurde:

Bewohnerin: Wir gehen um, um, um 8 ge-geh ich frühstücken um 8. Dann geh, äh, wenn ich gefrühstückt hab, warten mir bis 9 Uhr und und und dann ho- ho, ge- gehen mir in den Rentenraum.
InterviewerIn: Ah, in den Rentenraum, ok. Und was machen Sie in der Zeit, wo Sie warten, von 8 bis 9? Zwischen Frühstück und GdT[8], was machen Sie in der Zeit, wenn Sie warten?
Bewohnerin: Äh, äh. Uns-unser. Da hat die Jenni zu mir gesagt ich mach, äh, ich geh, ich geh meine Jacke holen. […] Und dann geh ich, äh, (4) geh (3) da dann geh ich äh, da dann geh ich äh in (5) ich gehe gerne aufn Friedhof, meine Mutter besuchen und meinen Vater.
InterviewerIn: Ok. Sind sie dort, am Friedhof?[…]
Bewohnerin: Ja, da bin ich jeden Tag.
InterviewerIn: Jeden Tag, mhm+.
Bewohnerin: Wenn ich Zeit hab.
InterviewerIn: Ok schön. Und was machen Sie, äh, sonst noch gerne?[…]
BewohnerIn: Un-und und un- und dann, ge-geh, dann in, dann geh ich in Rentenraum un-un warte bis ich Auftrag kriege. [9]

Der Alltag der Interviewten besteht primär darin, kleinere Aufgaben zu erfüllen, die ihr von Seiten der InstitutionsmitarbeiterInnen zugewiesen werden (u.a. hauswirtschaftliche Tätigkeiten) Hat sie diese erledigt oder werden ihr keine Tätigkeiten durch die Institution zugeteilt, ist ihr Alltag durch das Warten auf die nächste Aufgabe gekennzeichnet. Die einzige Ausnahme, die zeitgleich auch ihr einziges direkt benanntes Interesse darstellt, sind die (nach Möglichkeit) täglichen Besuche der Grabstätte der Eltern. Lediglich diese Verbindung bzw. dieses persönliche Interesse veranlasst sie dazu, aus der institutionellen Lebenswelt aus- und in die allgemeine Lebenswelt einzutreten. Ist der Besuch erfolgt, kehrt sie wieder in erstere zurück. Es kann begründet davon ausgegangen werden, dass die befragte Frau mehr Zeit außerhalb der Institution und damit innerhalb der lebenspraktisch gängigen Lebenswelt verbringen würde, wenn sie dabei durch die Institution unterstützt bzw. weitere Interessen außerhalb der Einrichtung geweckt respektive entwickelt werden würden. Institutionelle Strukturen, dies wird hier sehr deutlich, die sich entlang einer defizitären, insbesondere kindlich-hilflosen bzw. unmündigen Konstruktion von geistiger Behinderung ausrichten und im Kern auf Behütung und Versorgung ausgelegt sind, erzeugen eine Passivität und Abhängigkeit auf Seiten der BewohnerInnen (vgl. Trescher 2015a, 297; 2016a). Sie (re-)produzieren Verhaltensweisen, für deren (professionellen) Umgang sie selbst errichtet sind. Ähnlich konstatieren auch Mair und Roters-Möller im Hinblick auf ihre Studien zur Freizeitsituation bzw. Ruhestandgestaltung von älteren Menschen mit geistiger Behinderung: „Solche Lebensbedingungen erschweren die Entwicklung zu autonomen, selbstbestimmten Menschen und behindern bzw. verhindern die Entwicklung eines altersgemäßen Selbstbildes, denn für den Großteil der Menschen mit lebenslanger Behinderungserfahrung blieb im Erwachsenenalter tendenziell eine ‚Erziehungssituation‘ bestehen, entweder durch einen langen Verbleib ‚als Kind‘ im Elternhaus oder im Rahmen einer Betreuung innerhalb einer Institution“ (Mair/Roters-Möller 2007, 224; vgl. auch Trescher 2016a; Hoffmann 2007, 113). Besagte Institutionen sowie die sich innerhalb dergleichen vollziehenden Handlungspraktiken sind damit wesentlicher Teil eines Diskurses, der geistige Behinderung bzw. geistig behinderte Subjektivität, welche sich u.a. in einer „erlernten Hilflosigkeit“ (Seligman 2004) niederschlägt, erst hervorbringt.
Auch im Rahmen der anderen Befragungen (sowohl der BewohnerInnen als auch der MitarbeiterInnen) kam sehr deutlich der allumfassende sowie vereinnahmende Charakter des Strukturrahmens ‚Wohnheim‘ zum Vorschein. Die zuständigen Institutionen koordinieren und organisieren beinahe sämtliche Aspekte des Lebens der befragten Personen – ihre Lebenswelt bleibt auf den ihnen bereitgestellten Lebensraum beschränkt. Das Protektorat der Institution wird nicht verlassen. Weder werden Wege aus der Institution hinaus durch diese eröffnet, noch werden Wege durch die Personen selbst gesucht. Dadurch kommt es auch hier zur Reproduktion des ohnehin gegebenen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen BewohnerInnen und Institutionsrahmen. Dies spiegelt sich beispielsweise darin wider, dass einer der befragten Bewohner über einen Schlüssel zu Haustür und Hoftor verfügt, mit dessen Hilfe er die baulichen Grenzen des Heimes theoretisch durchschreiten könnte, er von dieser Handlungsoption jedoch keinen Gebrauch macht bzw. machen kann. Der Schlüssel symbolisiert eine Handlungsmacht, welche letztlich nicht gegeben ist und durch tiefgreifende Abhängigkeitsmechanismen unterwandert wird. So heißt es in dem Interview:

(Die interviewte Person hantiert mit einem Schlüsselbund)
Bewohner: Ich auch eine Tor.
InterviewerIn: Für das Tor ist das der Schlüssel?
Bewohner: Mhm+.
InterviewerIn: Dann könne Sie auch ganz allein weggehen.
Bewohner: Nicht alleine.[10]

Die interviewte Person ist zu ängstlich und unsicher, um das Protektorat der Institution zu verlassen. Dieser infantile Subjektstatus wiederum wird von der Institution als Rechtfertigung für bevormundende und überwachende Handlungspraktiken genommen, sodass beides – sowohl die infantile Subjektivität als auch die darauf ausgerichteten Handlungspraktiken – immer wieder aufs Neue hervorgebracht wird.

 

4. (Geistig behinderte) Identität als diskursives Erzeugnis

In den beiden vorangegangenen Kapiteln wurde dargelegt, dass sowohl auf der Ebene des medial-öffentlichen Diskurses als auch auf der Ebene der intrainstitutionellen Betreuungspraxis Konstruktionen von geistiger Behinderung vorzufinden sind, welche diese entlang traditioneller Vorstellungen im Lichte einer kindlich-defizitären Normabweichung beschreiben und damit auf je unterschiedliche Art und Weise dazu beitragen, dass teilhabeorientierte Entwicklungsprozesse gehemmt werden und geistige Behinderung immer wieder aufs Neue hervorgebracht wird. Sowohl der medial-öffentliche Diskurs als auch die intrainstitutionellen Betreuungspraxis treten dabei als Bestandteil eines „Kreislauf des Ausschlusses“ (Trescher 2015a, 37) in Erscheinung, welcher in der Reproduktion traditioneller Strukturen, und damit des gesellschaftlichen Ausschlusses von Menschen mit geistiger Behinderung, seinen Niederschlag findet. Beide Diskurse haben einen gemeinsamen Kern und beeinflussen sich gegenseitig. So führen mediale Darstellungen, die Bilder von geistiger Behinderung zeichnen, die diese als kindlich-defizitäre Normabweichung, negative Subkategorie von Behinderung und mutmaßliche Grenze von ‚Inklusion‘ manifestieren, in letzter Konsequenz dazu, dass ebendiese Bilder diskursiv fortgeschrieben werden. Insofern kann etwa mit Blick auf die hier analysierte Sendung gesagt werden, dass sowohl die Person Günther Jauch als auch die Rundfunkanstalt ARD (wenn auch nicht intentional) einen Teil dazu beigetragen haben, „die stigmatisierenden, mit offenkundigen oder subtilen Negativbewertungen operierenden Sichtweisen von Behinderung“ (Dederich 2012, 51) zu reproduzieren und im Zuge dessen den Ausschluss erzeugenden Diskurs um Menschen mit geistiger Behinderung fortzuführen. Denn schlussendlich führt eine solche (Re-)Inszenierung traditioneller Vorstellungen zu einer Reproduktion vorhandener Ängste und Unsicherheiten auf Seiten der Mehrheitsgesellschaft sowie zu einer Legitimation und Aufrechterhaltung quasi-natürlicher Zuständigkeiten und damit auch der daran geknüpften Versorgungsstrukturen. In letzteren vollziehen sich wiederum die oben umrissenen Handlungspraktiken, die ihrerseits dazu führen, dass die an die handlungsleitenden Konstruktionen gekoppelten Subjektkonstruktionen in die betroffenen Personen eingeschrieben werden (vgl. Butler 2001, 7f; 1991, 8; Foucault 1976/2013, 250). Es handelt sich um Praktiken, die eine Beeinträchtigung der lebenspraktisch üblichen Persönlichkeitsentwicklung zur Folge haben und damit maßgeblich zur Behinderung der Identitätsbildung beitragen (vgl. Trescher 2015a, 297; Trescher/Börner 2014, o.S.; Rösner 2014, 85).
Die Kategorie ‚geistige Behinderung‘ tritt in diesem Zusammenhang als interaktives Phänomen in Erscheinung, das „die Art der Selbsterfahrung der einzelnen verändern und Personen sogar dazu bewegen“ (Hacking 1999, 165) kann, „ihre Gefühle und ihr Verhalten zum Teil aufgrund dieser Klassifikation zu entwickeln“ (ebd.). Denn schlussendlich „gründet der Stigmatisierte seine Ansprüche, wie immer er sie umschreibt, nicht auf das, was seiner Meinung nach jedermann zusteht, sondern nur jedem einer ausgewählten sozialen Kategorie, in die er fraglos paßt“ (Goffman 1975/2012, 16; Hervorhebung im Org.). Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Mensch entlang körpereigener Dispositionen der Kategorie ‚geistige Behinderung‘ zugeteilt wird, wird er in ein historisch gewachsenes System aus institutionalisierten Wissensbeständen und daran geknüpften Handlungspraktiken eingeleitet, die ihrerseits dazu führen, dass die Kategorie zum Bestandteil der Identität des oder der Betreffenden wird (vgl. Goffman 1975/2012, 16ff; Butler 1991, 24; Foucault 1976/2013, 250). „Vom Augenblick seiner Geburt an ist die organische Entwicklung des Menschen, ja, weitgehend seine biologische Existenz überhaupt, dauernd auch dem Eingriff gesellschaftlich bedingter Faktoren ausgesetzt“ (Berger/Luckmann 1969/2013, 51). Jene gesellschaftlichen Einflussnahmen kommen im Falle von als ‚geistig behindert‘ klassifizierten Subjekten in einem weitaus umfassenderen und zugleich restriktiveren Maß zum Tragen. Dies betrifft insbesondere die Menschen mit geistiger Behinderung, deren Leben durch einen hohen Grad der Institutionalisierung gekennzeichnet ist und die (bedingt hierdurch) kaum Zugang zu lebenspraktisch üblichen Lebensbereichen und -entwürfen haben. Je ausgeprägter sich die Abhängigkeit von den jeweiligen Versorgungssystemen gestaltet und je fester ihre Mechanismen das klassifizierte Subjekt umschließen, desto stärker wird ebendiese Abhängigkeit auf Seiten des betreffenden Individuums immer wieder aufs Neue erzeugt. Dies führt wiederum dazu, dass der Versorgungsdiskurs aufrechterhalten und selbst immer wieder reproduziert wird – werden doch Subjekte hervorgebracht, welche (scheinbar) umfassend behütet und versorgt werden müssen. Aus dieser Perspektive betrachtet ist das geistig „behinderte Subjekt […] performativer Effekt diskursiver und institutioneller Praktiken, die als dichtes Netz von Zuschreibungen die Selbst- und Fremdwahrnehmung einer Gruppe von Individuen hervorbringen“ (Rösner 2014, 140).

5. Inklusion

Wird geistige Behinderung als das Produkt des oben nachgezeichneten „Kreislauf des Ausschlusses“ (Trescher 2015a, 37) verstanden, muss es als zentrale Zielsetzung gesehen werden, diesen Kreislauf zu durchbrechen. Dies kann nur geschehen, wenn eine grundlegende (sich schlussendlich in der Lebenspraxis vollziehende) Dekonstruktion der Behinderungskategorie erreicht wird, die danach strebt, „innerhalb der symbolischen Ordnung und damit an den realen Machtverhältnissen in der Gesellschaft Veränderungen zu erzeugen, welche für Menschen mit Behinderungen neue Ausdrucks- und Lebensmöglichkeiten eröffnen“ (Rösner 2014, 141; vgl. auch Dederich 2012, 11). In Bezug auf die im vorliegenden Beitrag problematisierte ‚Begrenzung der Lebenswelt‘ hieße das etwa, dass ebendiese zurückgebaut und Schnittstellen zwischen den Lebenswelten von Menschen mit und Menschen ohne geistige Behinderung geschaffen werden müssen.[11] Essentiell hierfür ist, dass intrainstitutionelle Praktiken der Fremdbestimmung, Objektivierung, Behütung, Überwachung und Reglementierung zurückgebaut und Selbstermächtigungsprozesse auf Seiten der BewohnerInnen angestoßen werden (vgl. Trescher 2015a, 317; 2016a). Kurz: Notwendig ist die Dekonstruktion des pädagogischen Protektorats. Dies könnte beispielsweise über eine verstärkte Übertragung von Alltagsaufgaben oder eine forcierte Unterstützung der Interessensentwicklung auf Seiten der BewohnerInnen erfolgen, um Anreize zu schaffen, aus dem protektiven Handlungsrahmen der Institution aus- und in die alltägliche Lebenswelt einzutreten (vgl. Trescher 2015a, 323; 2016a). Erfolgen könnte eine solche Interessensentwicklung zum Beispiel durch eine verstärkte Implementierung von Tagesstrukturprogrammen in den Institutionsalltag. Wichtig ist hierbei jedoch, dass solche Programme einen eigenen (intra- und/oder extrainstitutionellen) Strukturbereich markieren müssen und nicht hinter der physischen Versorgung einiger BewohnerInnen zurückstehen dürfen (vgl. Trescher 2015d; 2016b). Gleichzeitig dürfen die innerhalb solcher Programme bereitgestellten Angebote nicht länger ausschließlich auf die jeweilige Institution selbst beschränkt bleiben, um auch hier einer Begrenzung der Lebenswelt zu begegnen und einen verstärkten Zugang zur Lebenswelt jenseits der Institutionsgrenze zu eröffnen.
Auch dem medialen Umgang mit geistiger Behinderung kommt eine bedeutsame Rolle zu. Über die entsprechende Ausgestaltung der Produktionen erscheint es prinzipiell möglich, die Kluft zwischen beiden Lebenswelten zu verringern und beidseitige Ängste und Unsicherheiten tendenziell abzubauen. Denn auf die gleiche Art und Weise, in der die hier analysierte Sendung traditionelle Konstruktionen von geistiger Behinderung aufgegriffen und innerhalb des Diskurses reproduziert hat, bestünde die Möglichkeit, dass durch mediale Produktionen ebendiese Konstruktionen aufgebrochen oder zumindest gestört werden. Durch die Inszenierung von „Gegenbilder[n]“ (Dederich 2012, 123) bergen die Medien ein besonderes Potential, um zur Dekonstruktion von geistiger Behinderung beizutragen. So könnten sie zum Beispiel Prozesse „der Unsichtbarmachung, der stigmatisierenden Hervorhebung, der Normalisierung oder der Auslöschung“ (ebd.) thematisieren.
Zu berücksichtigen sind im Kontext medialer Entwicklungen auch Möglichkeiten der Selbstrepräsentanz, um Menschen mit geistiger Behinderung die Optionen zur aktiven Teilnahme am gesamtgesellschaftlichen Diskurs um die eigene Person zu eröffnen. In diesem Sinne versteht auch Butler die Unterordnung des Subjekts unter den Diskurs zunächst als einschränkendes Moment innerhalb der Subjektivation, stellt jedoch zugleich heraus, dass der Prozess der Annahme der Macht durch das Subjekt als potentieller „Schauplatz der Veränderung“ (Butler 2001, 16) fungiert.
Insgesamt erscheinen gerade solche mediale Inszenierungen von geistiger Behinderung dazu geeignet, das noch immer dominante Bild des kindlich-defizitären Andersartigen aufzubrechen, wenn es sich um alltägliche Formen der Darstellung handelt – d.h. Menschen mit geistiger Behinderung nicht ausschließlich im weit gefassten Kontext ‚geistige Behinderung‘ medial vertreten sind. Veranschaulicht werden kann dies etwa an der Art und Weise der Inszenierung der in der analysierten Sendung aufgetretenen Frau mit Downsyndrom. Das Potential, welches ihre Anwesenheit in der Sendung mit sich brachte und darin bestand, dass ihr Lebenslauf als Ausgangspunkt der Demonstration und Thematisierung der Unzulänglichkeit und lebenspraktischen Problematik hervorgebrachter Behindertennormen hätte dienen können, wurde gerade dadurch relativiert, dass sie als überbegabter Sonderfall inszeniert wurde. Hierdurch verstrich die Möglichkeit zur Problematisierung defizitorientierter Vorstellungen von Menschen mit geistiger Behinderung. Sie fiel einer möglichst schillernden Hervorhebung ihrer Leistungen als besondere „Geistigbehinderte“ zum Opfer. Es eröffnet sich an dieser Stelle ein Spannungsfeld zwischen dem in medialen Produktionen vorherrschenden Hang zur Eventisierung und einer notwendigen ‚Intellektualisierung‘ dergleichen (vgl. Börner 2015, 148ff). Die Befriedigung von Unterhaltungs- bzw. Sensationsgelüsten steht einer Umsetzung obiger Gedanken und Forderungen im Wege. Ungeachtet dessen lässt sich – trotz aller Kritik – auch an der hier analysierten Sendung ein stückweiter Aufbruch der Kategorie ‚Behinderung‘ deutlich machen. Dieser findet sich beispielsweise darin, dass wenigstens das Potential als gegeben dargestellt wurde, dass Menschen mit geistiger Behinderung auch eine Schulform jenseits der Grund- und Förderschule besuchen und dort ihren Abschluss machen können. D.h. konkret, dass für die 4,28 Millionen Menschen, die die Sendung am Abend der Erstausstrahlung gesehen haben, dieser Aspekt nicht mehr gänzlich neu ist, selbst wenn er – durch die Art und Weise der Inszenierung – an die Prämisse einer besonderen Begabung gekoppelt wurde. Sollten sich solche Darstellungen jedoch mehren und in den Medien immer mehr Menschen mit geistiger Behinderung zu sehen sein, die entweder eine reguläre Schule besuchen oder sich in irgendeiner anderen Form jenseits klassischer Behindertennormen bewegen, bestünde die Möglichkeit, dass es zu einer Verschiebung jener Normen und damit zu einem stückweiten Aufbruch der Kategorie ‚geistige Behinderung‘ kommt. Die mediale Inszenierung ist also durchaus ambivalent zu betrachten.
Zusammenfassend lässt sich, in Anlehnung an die Forderungen innerhalb der UN-BRK, festhalten, dass es in Zukunft darum gehen muss, Menschen mit geistiger Behinderung eine möglichst umfassende Teilhabe an gesamtgesellschaftlichen Diskursen zu eröffnen. Dies ist wiederum daran geknüpft, dass „Inklusionsschranken“ (Trescher 2015a, 333), wie die im vorliegenden Beitrag problematisierten, über empirisch-kritische Forschung identifiziert, theoriegeleitet dekonstruiert und lebenspraktisch abgebaut werden (vgl. Trescher 2015a, 334; Trescher/Hauck 2015). Wird Inklusion als „die gleichberechtigte und gleicherfüllende Teilhabe aller Subjekte an (je spezifischer) Gemeinschaft und Gesellschaft“ (Trescher 2015a, 333) verstanden, meint die Umsetzung von Inklusion folglich den prozesshaften Abbau jener Barrieren, die die Teilhabemöglichkeiten einzelner Subjekte beschränken. Hiervon betroffen sind nicht nur Menschen, die als ‚(geistig) behindert‘ gelten, sondern vielmehr all jene, die aufgrund gesellschaftlicher Strukturen in irgendeiner Art und Weise in ihren Teilhabechancen eingeschränkt bzw. ‚behindert‘ werden – man denke hier etwa an die gegenwärtige ‚Flüchtlingsdebatte‘. Dieses Verständnis von ‚Behinderung‘ als ‚Diskursbehinderung‘ „ermöglicht es, die stigmatisierende Statuszuweisung, die am Subjekt manifest wird, aufzulösen. […] Somit ist Behinderung als Praxis auf je spezifische Diskurse bezogen und ist nicht per se ein Subjektstatus“ (Trescher 2016a, 182). Entlang eines solchen Behinderungsbegriffes können „bisher als behindert gekennzeichnete Subjekte in vielen Lebenssituationen nicht (unbedingt) behindert werden. Umgekehrt betrifft er auch Menschen, die bisher nicht als behindert gelten. Zum Beispiel dann, wenn jemandem aufgrund seines Geschlechts oder sexueller Orientierung oder Herkunft Zugang zu allgemeinen Bildungsdiskursen verwehrt wird“ (ebd.).

 

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Wedel, U. (1996): Mädchen und Frauen mit Behinderung im Film. In: Warzecha, B. (Hrsg.): Geschlechterdifferenz in der Sonderpädagogik. Eine erste Annäherung. Bielefeld: Kleine. 313-352.
Wernet, A. (2009): Einführung in die Interpretationstechnik der Objektiven Hermeneutik. 3. Auflage. Wiesbaden: VS.
Wocken, H. (2010): Integration & Inklusion. Ein Versuch die Integration vor der Abwertung und die Inklusion vor Träumereien zu bewahren. In: Stein, A.-D./ Krach, S./ Niediek, I. (Hg.): Integration und Inklusion auf dem Weg ins Gemeinwesen. Möglichkeitsräume und Perspektiven. Bad Heilbrunn: Klinkhardt. 204-234.
Zubayr, C./ Gerhard, H. (2014): Tendenzen im Zuschauerverhalten. Fernsehgewohnheiten und Fernsehreichweiten im Jahr 2013. In: Media Perspektiven 3/2014. 145-158.


[1] Um die innerhalb der Sendung zum Ausdruck gebrachten Konstruktionen erfassen zu können, wurde sich für eine Auswertung mittels der Verfahren der objektiven Hermeneutik entschieden (für Ausführungen zur Methode siehe: Oevermann 2002; 2001; 1986; 1981; Oevermann et al. 1979; Wernet 2009). Mit Blick auf das angewandte analytische Vorgehen lässt sich sagen, dass die Audiospur der Sendung in Gänze verschriftlicht und sequenzanalytisch ausgewertet wurde. Die visuelle Gestaltungsebene fand in der Auswertung somit keine Berücksichtigung, was jedoch angesichts des Umstands, dass der zentrale Informationskanal auf der auditiven Ebene verortet wurde, als forschungspraktische Einschränkung hingenommen wurde.

[2] In der Sendung aufgegriffen wurde der im Sommer 2014 breit diskutierte Fall ‚Henri Ehrhardt‘. Dieser erregte deutschlandweit ein großes mediales Aufsehen, da dem besagten Jungen, welcher mit der Diagnosestellung ‚Downsyndrom‘ lebt, trotz des (über weite Strecken auch öffentlichen) Aufbegehrens der Eltern die Beschulung auf einem ortsnahen Gymnasium sowie einer ansässigen Realschule verwehrt blieb. Die in der Folge aufkommende Diskussion um die Beschulung von Kindern mit geistiger Behinderung an Regelschulen (insbesondere) des Sekundarbereichs, diente als Aufhänger der Sendung.

[3] Es sei an dieser Stelle vorausgeschickt, dass hier nicht gesagt werden soll, dass durch den Moderator oder die Rundfunkanstalt ARD eine bewusste Diskreditierung von Menschen mit geistiger Behinderung verfolgt wurde. Vielmehr handelt es sich um latente Bedeutungsstrukturen des Dargestellten, in denen sich eine nachhaltige Dominanz tradierter Vorstellungen widerspiegelt und welche letztlich eine Aussagekraft entfalten, die hier problematisiert werden soll. Entscheidend ist folglich die Differenz zwischen subjektiven und objektiven Sinngehalten.

[4] Die Bezeichnung ‚Masterstatus’ verwendet Hohmeier im Rahmen seiner Auseinandersetzung mit sogenannten ‚Stigmata‘ (vgl. auch Goffman 1975/2012). So schreibt Hohmeier: „Für Stigmata ist nun charakteristisch, daß einmal das vorhandene Merkmal in bestimmter negativer Weise definiert wird und daß zum anderen über das Merkmal hinaus dem Merkmalsträger weitere ebenfalls negative Eigenschaften zugeschrieben werden, die mit dem tatsächlich gegebenen Merkmal objektiv nichts zu tun haben. Die Wahrnehmung des Merkmales ist dann mit Vermutungen über andere vorwiegend unvorteilhafte Eigenschaften der Person gekoppelt. Es findet eine Übertragung von einem Merkmal auf die gesamte Person, von den durch das Merkmal betroffenen Rollen auf andere Rollen der Person, den tatsächlich eingenommenen wie den potentiell einzunehmenden, statt. Diese Zuschreibung weiterer Eigenschaften kennzeichnen Stigmatisierungen als Generalisierungen, die sich auf die Gesamtperson in allen ihren sozialen Bezügen erstrecken. Das Stigma wird zu einem »master status«, der wie keine andere Tatsache die Stellung einer Person in der Gesellschaft sowie den Umgang anderer Menschen mit ihr bestimmt“ (Hohmeier 1975, o.S.).

[5] Es zeigte sich hier eine Tendenz in der verwendeten Terminologie, die in Bezug auf andere mediale Angebote bereits durch andere AutorInnen kritisiert wurde und sich in einer nachhaltigen Dominanz von tradierten Begrifflichkeiten in medialen Produktionen manifestiert (vgl. etwa Scholz 2010, 270; Radtke 2003, 6).

[6] Das Ergebnis, dass geistige Behinderung in der Sendung gleich in zweifacher Hinsicht negativ konstruiert wird, deckt sich mit den Ergebnissen anderer Untersuchungen und scheint somit keine Ausnahmeerscheinung im Kontext medialer Produktionen darzustellen. Auch Scholz (2010, 267) und Bartmann (2002, 168) kommen im Rahmen ihrer Studien zu dem Schluss, dass geistige Behinderung innerhalb der von ihnen beforschten Medien (Presse; Spielfilme und Serien) primär als negative Subform von Behinderung entworfen wird. Hierin sieht Radtke (2006, 125f; 2003, 6) unter anderem auch den Grund dafür, dass Menschen mit geistiger Behinderung auf medialer Ebene nur vergleichsweise selten zu sehen sind und sich mediale Darstellungen zumeist auf leichte bzw. ‚präsentable‘ Behinderungsformen beschränken. Die Dominanz der Darstellung von Menschen mit körperlicher Behinderung und die damit einhergehende Marginalisierung von Menschen mit geistiger Behinderung tritt auch in den Erhebungen anderer AutorInnen hervor (vgl. Scholz 2010, 265; Bartmann 2002, 87; Degenhardt 1999, 68f; Wedel 1996, 315).

[7] Ähnliche Ergebnisse finden sich in einer weiteren Studie des Mitautors (vgl. Trescher 2016a).

[8] Bei der ‚GDT‘ (‚Gestaltung des Tages‘) handelt es sich um ein intrainstitutionelles Tagesstrukturprogramm, das in mehreren der untersuchten Einrichtungen angeboten wird.

[9] Zur vollständigen Darstellung des Falls siehe: Trescher 2015a, 196ff.

[10] Zur vollständigen Darstellung des Falls siehe: Trescher 2015a, 201ff.

[11] Zur lebenspraktischen Ausgestaltung siehe: Trescher 2015a, 319; 2015d; 2016b.