Abstract:
Das deutsche Hochschulsystem ist durchaus „inklusiv“ angelegt, da unabhängig vom Vorliegen von Beeinträchtigungen alle Studierenden formal Zugang zu den gleichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben. Die Anwendung der für alle geltenden Regelungen kann jedoch für Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit zu erheblichen Nachteilen oder Erschwernissen führen. Für diese Gruppe werden daher seit vielen Jahren insbesondere bei Prüfungsbedingungen durch einzelfallbezogene Anpassungen chancengleich gestaltet („Nachteilsausgleich“). Der Beitrag gibt auf der Grundlage rechtlicher Vorgaben und eigener praktischer Erfahrungen einen Überblick über das Thema „Nachteilsausgleiche bei Lehrveranstaltungen, Prüfungen und Fristvorgaben“ für Studierende mit Beeinträchtigungen. Dafür wird zuerst die Gruppe „Studierende mit Beeinträchtigungen“ skizziert. Danach folgt eine Einordnung des Konzepts „Nachteilsausgleich“ vor dem Hintergrund der UN-BRK. Darauf aufbauend werden dann ausführlich Grundlagen, Voraussetzungen, Verfahren und Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bei Prüfungen und Fristvorgaben dargestellt. Unter Bezug darauf erfolgt die Darstellung von Grundlagen und Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bei Lehrveranstaltungen.
Stichworte:
Studium mit Behinderung oder chronischer Krankheit, Datenerhebung „beeinträchtigt studieren“, Nachteilsausgleich bei Lehrveranstaltungen, Nachteilsausgleich bei Prüfungen, Nachteilsausgleiche bei Fristvorgaben für den Studienverlauf, Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche, Maßnahmen des Nachteilsausgleichs
Inhaltsverzeichnis
Das deutsche Hochschulsystem ist anders als das bisherige Schulsystem durchaus „inklusiv“ angelegt, da unabhängig vom Vorliegen von Beeinträchtigungen alle Studierenden Zugang zu den gleichen Lehrveranstaltungen und Prüfungen haben und nicht auf ein „Sondersystem“ verwiesen werden können. Die Anwendung der für alle geltenden Regelungen kann jedoch für Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit[1] zu Nachteilen führen. Für diese Gruppe werden daher seit vielen Jahren Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbedingungen sowie zeitliche Vorgaben für den Studienverlauf durch einzelfallbezogene Anpassungen chancengleich gestaltet („Nachteilsausgleich“). Die Landeshochschulgesetze sehen vor, dass die Hochschulprüfungsordnungen die Belange von Studierenden mit Behinderung berücksichtigen, wobei diese Vorgabe unterschiedlich umgesetzt wird. Die meisten Hochschulen haben Regelungen zum Nachteilsausgleich bei Prüfungen, erheblich weniger in Bezug auf Fristen und noch weniger in Bezug auf Lehrveranstaltungen[2]. Die konkrete Gestaltung des Instruments „Nachteilsausgleich“ und die Anwendungspraxis können sich jedoch von Hochschule zu Hochschule und auch innerhalb einer Hochschule von Studiengang zu Studiengang erheblich unterscheiden.
Im Sommersemester 2011 gaben im Rahmen der bundesweiten Datenerhebung „beeinträchtigt studieren“ („best-Umfrage“) mehr als 15.000 Studierende mit studienerschwerenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen erstmalig detailliert Auskunft über beeinträchtigungsbezogene Belange bei Studienwahl und Bewerbung sowie bei Durchführung und Finanzierung des Studiums.[3] Sie gehören zu den sieben Prozent der Studierenden, die bei der 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks (DSW) eine studienerschwerende gesundheitliche Beeinträchtigung angegeben haben. Mehr als die Hälfte dieser Studierenden – rund vier Prozent aller Studierenden – gibt eine mittlere bis starke beeinträchtigungsbezogene Studienerschwernis an.[4]
Viele Ergebnisse der best-Umfrage zeigen, dass es sich bei beeinträchtigten Studierenden um eine „heterogene Gruppe“ handelt. Dies gilt bereits für die Art der studienerschwerenden Beeinträchtigungen, welche die Abbildung 1 zeigt. Nur knapp ein Achtel der Studierenden nennt Beeinträchtigungen des Sehens, des Hörens, des Sprechens oder des Bewegens als Grund für Studienerschwernisse. Rund zwei Drittel der Teilnehmenden geben an, dass sich psychische oder chronisch-somatische Erkrankungen am stärksten im Studium auswirken. Die auch an den Hochschulen verbreitete Vorstellung, dass die zu dieser Gruppe zählenden Studierenden vor allem körperlich und sichtbar beeinträchtigt sind, entspricht daher nicht der Realität.
Art der Beeinträchtigung, die sich am stärksten im Studium auswirkt |
Anteil |
Psychische Beeinträchtigung/Seelische Erkrankung |
45 |
Chronisch-somatische Krankheit |
20 |
Andere Mehrfachbeeinträchtigung |
10 |
Teilleistungsstörungen |
6 |
Sonstige Beeinträchtigung/Erkrankung |
5 |
Sehbeeinträchtigung |
5 |
Mobilitäts- und Bewegungsbeeinträchtigung |
4 |
Hör-/Sprechbeeinträchtigung |
3 |
Psychische Beeinträchtigung und chronisch-somatische Krankheit |
3 |
Summe |
100 |
Abb. 1: Art der Beeinträchtigung, die sich am stärksten im Studium auswirkt
Quelle: Unger, M. u. a. (2012) S. 21.
Die Mehrzahl der beeinträchtigten Studierenden definiert sich selbst nur selten als „behindert“, sondern vor allem als „krank“ und lehnt diese (rechtliche) Kategorie für sich ab. Sie möchten die Beeinträchtigung lieber nicht offenbaren oder sogar gezielt verbergen, weil sie negative Zuschreibungen oder Stigmatisierungen befürchten. Das ist für viele Studierende möglich, denn nur sechs Prozent haben angeben, dass die Beeinträchtigung auf den ersten Blick sichtbar ist. Auf längere Sicht lassen sich Beeinträchtigungen oftmals nicht verbergen, da z.B. krankheitsbedingte Ausfallzeiten, Behandlungstermine, Nebenwirkungen von Medikamenten, ungewöhnliche Verhaltensweisen o. Ä. vom Umfeld wahrgenommen werden.
Der Umgang mit eigenen Beeinträchtigungen hat möglicherweise auch Auswirkungen auf die Kenntnisse über das Instrument „Nachteilsausgleich“ und auf das Nutzungsverhalten. Ein erheblicher Teil der Studierenden verzichtet bewusst auf die Nutzung, um Beeinträchtigungen Dritten gegenüber nicht offenlegen zu müssen (siehe Abbildung 2).
Aus der Perspektive von Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Krankheit sind diese Ergebnis der best-Umfrage durchaus überraschend, denn Nachteilsausgleiche haben sich für die Studierenden, die das Instrument nutzen, sehr häufig teilweise oder vollständig wirksam erwiesen.[5]
Gründe für den Verzicht auf die Beantragung von Nachteilsausgleichen |
Anteil |
Möglichkeit unbekannt |
57 |
Will keine Sonderbehandlung |
44 |
Glaube, nicht berechtigt zu sein |
43 |
Hemmungen, mich an Lehrende zu wenden |
37 |
Will nicht, dass Beeinträchtigung bekannt wird |
33 |
Hemmungen, mich an Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss zu wenden |
32 |
War nicht sicher, ob anspruchsberechtigt oder Antrag Chancen hat |
31 |
Wusste niemand für Beratung bzw. Unterstützung |
26 |
Zu viel Aufwand |
16 |
Bekannte Nachteilsausgleiche nicht hilfreich |
14 |
Belange in Lehrveranstaltungen schon früher unberücksichtigt |
4 |
Ähnlicher Antrag schon früher abgelehnt |
1 |
Sonstige Gründe |
4 |
Abb. 2: Gründe für den Verzicht auf die Beantragung von Nachteilsausgleichen
Quelle: Unger, M. u. a. (2012) S. 191.
Bei der Durchführung eines Studiums gibt es immer wieder bauliche, kommunikative, studienorganisatorische oder andere Barrieren, die Studierende überwinden müssen. In der UN-BRK wurde auch für den Bereich „Hochschulbildung“ der Anspruch auf angemessene Vorkehrungen aufgenommen, der die Verpflichtung zur Beseitigung von Zugangshindernissen und Barrieren ergänzt.[6] Barrierefreiheit bezieht sich auf die Entwicklung und Einhaltung allgemeiner Standards des gleichberechtigten Zugangs zur physischen Umwelt, zu Informations- und Kommunikationsangeboten oder zu anderen gestalteten Lebensbereichen. Es geht darum, Barrieren in einer Vielzahl von Fällen zu vermeiden, in dem vorab festgelegte gruppenbezogene Standards eingehalten werden. Angemessene Vorkehrungen dienen hingegen der nachträglichen Überwindung von Barrieren in konkreten Einzelfällen.[7]
Nachteilsausgleiche sind ein zentrales Instrument zur Herstellung von Chancengleichheit im Studium. Sie ermöglichen die Anpassung des „Normalfalls“ für potenziell benachteiligte Gruppen (z.B. Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit, Studierende mit familiären Verpflichtungen) und ergänzen die generellen Vorgaben für die Gestaltung des Studienverlaufs und von Prüfungen. Nachteilsausgleichende Maßnahmen beziehen sich vor allem auf die Anpassung von Lehrveranstaltungs- und Prüfungsbedingungen sowie auf Fristvorgaben für den Studienverlauf. Sie können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen im Einzelfall eine chancengleiche Teilhabe im Studium ermöglichen.
Der Bedarf an Nachteilsausgleich in Bezug auf Prüfungen und Fristvorgaben für den Studienverlauf könnte durch eine diversitätsorientierte Gestaltung von Studien- und Prüfungsbedingungen reduziert werden, z.B. Wahlmöglichkeiten in Bezug auf Prüfungsformate oder eine Organisation des Studiums, die die Vereinbarkeit studien- und beeinträchtigungsbezogener Belange unterstützt.
Andere Nachteilsausgleiche sind hingegen nur erforderlich, um (noch) vorhandene Barrieren im Einzelfall zu überwinden. Dies gilt insbesondere für die Gestaltung und Anpassung von Lehrveranstaltungen (z.B. durch Verlegung von Lehrveranstaltungen in zugängliche Räume oder durch die Umsetzung nicht zugänglicher Lernunterlagen).
Vor dem Hintergrund der UN-BRK sollten daher die Gestaltung von Studien- und Prüfungsbedingungen so barrierefrei wie möglich erfolgen. Die Verankerung von Regelungen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Beeinträchtigungen, die dann die Herstellung chancengleicher Bedingungen im Einzelfall ermöglichen, ist Teil der Verpflichtung zum Treffen angemessener Vorkehrungen.
Der Anspruch auf Nachteilsausgleich bei (berufsbezogenen) Prüfungen lässt sich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (Gleichheit vor dem Gesetz) – gegebenenfalls in Verbindung mit Art 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) – ableiten. Er besteht unabhängig davon, ob es in einem Gesetz oder einer Prüfungsordnung eine Regelung zum Nachteilsausgleich gibt. Studierende haben stets die Möglichkeit, sich auf Art. 3 Abs. 1 GG zu berufen, um Nachteilsausgleich zu erlangen.[8]
Für Studierende mit Behinderung – und zum Teil auch für andere Gruppen – gibt es darüber hinaus spezifische Regelungen:
„Sie [= Die Hochschulen] tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können“ (§ 2 Abs. 4 HRG).
„Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen“ (§ 16 Satz 4 HRG).
In den Landeshochschulgesetzen sowie den Hochschulprüfungsordnungen wird diese Vorgabe durchaus unterschiedlich umgesetzt.
Nach den Erfahrungen der Verfasserin sollte eine Regelung zum Nachteilsausgleich in einer Prüfungsordnung folgende Bestandteile haben:
Eine Regelung kann beispielsweise wie folgt formuliert werden:
Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung oder länger andauernder schwerer bzw. chronischer Krankheit
Für die Bewilligung eines Nachteilsausgleichs bei Prüfungen gibt es drei Voraussetzungen:[10]
Diese Voraussetzung wird in der Regel erfüllt. Für die gegebenenfalls notwendige Auslegung der Begriffe „Behinderung“ und „chronische Krankheit“ sind die relevanten sozialrechtlichen Bestimmungen heranzuziehen (z.B. § 2 Abs. 1 SGB IX). In manchen Fällen muss geklärt werden, ob sich der Antrag auf eine länger andauernde Beeinträchtigung oder auf eine akute Krankheit bezieht, da mit diesen beiden Kategorien unterschiedliche Rechtsfolgen verbunden sind. Eine akute und somit vorübergehende Krankheit kann zu Prüfungsunfähigkeit führen und somit einen Rücktritt von der Prüfung, aber in der Regel keinen Nachteilsausgleich begründen. Eine chronische und somit nicht nur vorübergehende Krankheit kann bei gegebener Prüfungsfähigkeit einen Nachteilsausgleich, aber keinen krankheitsbedingten Rücktritt begründen. Bei Studierenden mit einer chronischen Krankheit mit schwankendem Verlauf (und akuten Krankheitsphasen) kann diese Abgrenzung Schwierigkeiten bereiten.
Um zu klären, ob und welche Nachteile bestehen, müssen die Wechselwirkungen von Beeinträchtigungen und studien- und prüfungsbezogenen Bedingungen betrachtet werden. Dafür ist insbesondere zu ermitteln,
Die Nachteile bzw. die Erschwernisse müssen sich stets auf eine konkrete (Prüfungs-)Situation beziehen. Ein bestimmter beeinträchtigungsbezogener Status (z.B. amtlich festgestellter Grad der Behinderung) oder eine bestimmte Diagnose sowie mit der Beeinträchtigung zusammenhängende „schwierige Lebensumstände“ können hingegen keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich begründen.
Diese Voraussetzung bezieht sich auf die Wahrung der studiengangspezifischen (fachlichen) Anforderungen. Sie gilt als konfliktträchtig, was auch zahlreiche Urteile belegen. So führt beispielsweise das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen dazu aus:[11]
„Das Prüfungsverfahren muss […] gewährleisten, dass die geistige Leistungsfähigkeit der Prüflinge unter gleichen Bedingungen zum Ausdruck kommen kann. Dies ist dann der Fall, wenn lediglich eine Beeinträchtigung eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit technisch umsetzen zu können, vorliegt, für die ein Ausgleich geschaffen werden kann, wie etwa eine Behinderung der mechanischen Darstellungsfähigkeit, […] nicht aber wenn […] bereits die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die geforderten Prüfungsleistungen aufgrund in der Person des Prüflings liegender persönlichkeitsbedingter Einschränkungen dem Grunde nach vermindert ist.“
Viele Beauftragte für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Krankheit sehen diese Position durchaus kritisch, da Studierenden mit bestimmten Beeinträchtigungen (z.B. manche psychische Beeinträchtigungen, Autismus-Spektrum-Störungen oder Teilleistungsstörungen) dann möglicherweise nur in wenigen Situationen oder gar keine Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen können. Daher wird über die dritte Voraussetzung, häufig in Verbindung mit der Frage nach der Studierfähigkeit, zwischen Beauftragten und Prüfungsorganen anlässlich konkreter Einzelfälle durchaus kontrovers diskutiert – manchmal mit dem Ergebnis, dass die beantragten Nachteilsausgleiche dann doch gewährt werden.
Falls die drei Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs erfüllt sind, haben die Prüfungsorgane bei der Frage, ob ein Nachteilsausgleich bewilligt wird, kein Ermessen. Bei der Frage, wie der Nachteil ausgeglichen werden soll, haben sie hingegen Ermessen. Nachteilsausgleichende Maßnahmen sind so zu gestalten, dass die Nachteile voll ausgeglichen werden. Als Vergleichsmaßstab dienen die Bedingungen für Personen ohne Behinderung oder Krankheit. Eine „Überkompensation“ von Nachteilen zu Lasten der Chancengleichheit anderer Studierender ist nicht zulässig.[12]
Studierende müssen einen Antrag auf Nachteilsausgleich bei Prüfungen so rechtzeitig stellen, dass die Prüfungsorgane Gelegenheit haben, den Antrag zu prüfen, zu bescheiden und gegebenenfalls prüfungsorganisatorischen Vorkehrungen zu treffen. Ablehnende Entscheidungen müssen begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Eine Dokumentation bewilligter Nachteilsausgleiche in Dokumenten über Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers (z.B. Transcript of Records) ist nicht zulässig.[13]
Die Gründe für einen Antrag auf Nachteilsausgleich sind darzulegen und glaubhaft zu machen, wobei viele Hochschulen ärztliche oder fachärztliche, manche sogar amtsärztliche Atteste verlangen. Studierende mit psychischen Beeinträchtigungen reichen oftmals auch eine Stellungnahme der behandelnden psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten ein.[14] Auf einen Nachweis kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Beeinträchtigung und die weiteren Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs offensichtlich erfüllt sind, z.B. wenn eine Studierende ohne Hände die Nutzung technischer oder personeller Unterstützung beantragt.
In der Praxis kommt es immer wieder zu Konflikten zwischen Studierenden und Prüfungsorganen über die Informationen, die ein Nachweis enthalten soll. Ein positives Beispiel für die Gestaltung eines Nachweises stellt die „Bestätigung über studienrelevante Funktionsbeeinträchtigungen“ der Universität Wien dar.[15]
Um wirksame und zugleich rechtskonforme Maßnahmen zu ermitteln, ist eine einzelfallbezogene Betrachtung der Wechselwirkungen zwischen Beeinträchtigung und prüfungsbezogenen Bedingungen erforderlich (siehe auch die Erläuterung der zweiten Voraussetzung des Nachteilsausgleichs). Generelle, auf bestimmte Arten von Beeinträchtigungen bezogene Empfehlungen sind daher in der Regel nicht möglich. Allerdings besteht bei den Prüfungsorganen häufig der Wunsch nach einer Übersicht über „typische Konstellationen“, denen zulässige Maßnahmen zugeordnet werden. Dies wird gegenüber den Beauftragten für die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Krankheit häufig damit begründet, dass dadurch die Entscheidungsqualität verbessert und zugleich der Bearbeitungsaufwand gesenkt werden könnte.
Als rechtskonforme Maßnahmen des Nachteilsausgleichs gelten Anpassungen der Bedingungen und der Form der Ermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Ein Erlass von Leistungen ohne angemessene Kompensation oder die Verwendung anderer Bewertungsmaßstäbe bei der Korrektur von Leistungen nach der Prüfung sind hingegen nicht zulässig.[16]
In der Abbildung 3 sind mögliche und an den Hochschulen praktizierte Ansatzpunkte für die Anpassung von (Studien- und Prüfungs-) Leistungen sowie von zeitlichen Vorgaben für den Studienverlauf mit Beispielen für Maßnahmen dargestellt.
Ansatzpunkte für Anpassungen |
Beispiele für einzelfallbezogene Maßnahmen |
Verlängerung von Fristvorgaben für den |
Verlängerung von Fristen für Module oder Studienabschnitte bei studienzeitverlängernden Auswirkungen von Beeinträchtigungen |
Zulassung zu Modulen oder Leistungen |
Zulassung zu Prüfungen ggf. auch unter der Bedingung, dass Zulassungsvoraussetzungen nachgeholt werden, z.B. Praktikum nach Bachelorarbeit oder kompensatorische Leistung für fehlende Anwesenheit |
Reihenfolge des Absolvierens von Modulen |
Veränderung der Reihenfolge, in der Leistungen zu absolvieren oder nachzuholen sind, z.B. um einen ‚Kohortenverlust‘ zu vermeiden |
Zeitliche Gestaltung bezogen auf das |
|
Zugänglichkeit des Orts oder Raums für |
|
Soziale Konstellation [unabhängig von |
|
Ersatz einer Leistungsform durch eine |
Ersatz der vorgesehenen durch eine niveaugleiche und idealerweise studiengangtypische andere Form, mit der die Qualifikationsziele ebenfalls erreicht werden können, z.B.
|
Adaption von Aufgabenstellungen |
|
Zulassung personeller Unterstützung bei der |
|
Zulassung von Hilfsmitteln bei der |
|
Zulassung von Aktivitäten bei der |
|
Abb. 3: Ansatzpunkte für die Anpassung von Leistungen sowie von Zeitvorgaben für den Studienverlauf
Quelle: Eigene Darstellung
Sofern sich ein Antrag auf Nachteilsausgleich auf die Verlängerung von Fristvorgaben für den Studienverlauf bezieht, besteht oftmals die Möglichkeit, einen „persönlicher Studienplan“ mit neuen Fristen zu vereinbaren. Die Verlängerung von Fristvorgaben geht für Studierende mit dem nicht zu unterschätzenden Risiko einher, den Anschluss an die Kohorte zu verlieren, mit der das Studium begonnen wurde, was zu erheblichen Problemen führen kann.[18] Bei der Erstellung eines persönlichen Studienplans sollte daher geprüft werden, ob und wie ein solcher „Kohortenverlust“ vermieden werden kann, beispielsweise in dem nicht nur eine Änderung zeitlicher, sondern auch weiterer Vorgaben für den Studienverlauf erfolgt.
Nach § 2 Abs. 4 HRG tragen die Hochschulen „dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können.“ In den Landeshochschulgesetzen wird diese Vorgabe als Aufgabe der Hochschulen formuliert. Die Regelungen der Prüfungsordnungen zum Nachteilsausgleich enthalten zum Teil Aussagen zu Studienleistungen (z.B. „Entsprechendes gilt für Studienleistungen“).
Seit In-Kraft-Treten der UN-BRK besteht durch Art. 24 Abs. 5 UN-BRK sowie gegebenenfalls durch die ich darauf beziehenden Landesaktionspläne eine zusätzliche Grundlage für die Forderung nach inklusiv angelegten Lehrveranstaltungen.
Die HRK-Mitgliedshochschulen haben sich darüber hinaus mit der Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ zum Studium mit Behinderung/chronischer Krankheit vom 21. April 2009 unter Punkt 2. e) „Lehre und Serviceleistungen“ selbst verpflichtet, die Belange beeinträchtigter Studierender bei Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.[19]
Anders als bei Prüfungen gibt es jedoch in der Regel kein definiertes Verfahren, nach dem Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche geprüft und Maßnahmen festgelegt werden. An manchen Hochschulen gilt allerdings für Teilaspekte (z.B. die Modifikation von Präsenzpflichten oder Studienleistungen) das gleiche Procedere wie beim Nachteilsausgleich bei Prüfungen.
Eine Reihe von Hochschulen bietet mittlerweile auch Veranstaltungen mit Titeln wie „Inklusive Lehre – barrierefrei Lehren und Prüfen“ oder „beeinträchtigt studieren – Lehrveranstaltungen und Prüfungen inklusiv gestalten“ an.[20] Dadurch sollen Lehrende und andere Mitarbeitende der studiums- und prüfungsbezogenen Verwaltung sensibilisiert und geschult werden.
Die Ausführungen zu Maßnahmen des Nachteilsausgleichs bei Prüfungen (siehe Kapitel 4.4) können auf die „Leistungen“ übertragen werden, die für den Workload[21] relevant sind. Dies gilt insbesondere für Präsenzpflichten und Lernerfolgskontrollen bzw. Studienleistungen.
Anders als bei Prüfungen und zeitlichen Vorgaben für den Studienverlauf sind Nachteilsausgleiche bei Lehrveranstaltungen häufig nur erforderlich, um vorhandene Barrieren zu überwinden (siehe Kapitel 3). Lehrveranstaltungen sollten daher so gestaltet werden, dass möglichst viele Studierende chancengleich daran teilnehmen können, ohne einzelfallbezogene Anpassungen erfolgen müssen.[22] In der Abbildung 5 sind gängige Ansatzpunkte für die Gestaltung und Anpassung von Lehrveranstaltungen genannt, denen sowohl Beispiele für einzelfallbezogene Maßnahmen des Nachteilsausgleichs als auch Beispiele für gruppenbezogene Standards und Angebote zur „barrierearmen“ Gestaltung von Lehrveranstaltungen sowie potenzielle Akteurinnen und Akteure zugeordnet sind.
Möglichkeiten zur Gestaltung und Anpassung von Lehrveranstaltungsbedingungen |
|||
Gestaltungs- oder |
Beispiele für einzelfallbezogene |
Beispiele für gruppenbezogene |
Mögliche Akteur_innen |
Ort, Raum |
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|
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Zulassungsregelung |
|
|
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Anwesenheitspflicht |
|
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Literatur |
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Lernunterlagen |
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Abb. 4: Ansatzpunkte und Beispiele für die Gestaltung und Anpassung von Lehrveranstaltungsbedingungen[23]
Quelle: Eigene Darstellung
Die Darstellung hat gezeigt, dass Nachteilsausgleiche ein wirksames Instrument sind, um im Einzelfall chancengleiche Bedingungen für Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit bei Lehrveranstaltungen, Prüfungen und zeitlichen Vorgaben für den Studienverlauf herzustellen. Sie knüpfen dabei stets an einen konkreten Nachteil in einer dieser Situationen an und sind weder Instrument zur Förderung von Studierenden mit Beeinträchtigungen, noch Ausgleich für eine schwierige Lebenslage.
Eine entwickelte Praxis des Nachteilsausgleichs stellt einen wichtigen Baustein für die Gestaltung einer „Hochschule für Alle“ dar, kann aber die Entwicklung und Umsetzung von generellen Standards für eine inklusive Gestaltung von Studium und Lehre nicht ersetzen.
Aichele, V. (2012): Barrieren im Einzelfall überwinden: Angemessene Vorkehrungen gesetzlich verankern. In: Positionen Nr. 5, hrsg. vom Deutschen Institut für Menschenrechte, Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvention, Berlin, Januar 2012.
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/positionen_nr_5_barrieren_im_einzelfall_ueberwinden.pdf
Degener, T. (2009): Die UN-Behindertenrechtskonvention als Inklusionsmotor. In: Recht der Jugend und des Bildungswesens, 57. Jahrgang 2009, Heft 2, S. 200-219.
http://www.studentenwerke.de/pdf/UN_Behindertenrechtskonvention_Degener2.pdf
Fromme, C. (2012): Studieren mit Behinderung und chronischer Krankheit – die Herausforderungen annehmen. Vortrag im Rahmen der Fachtagung der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des DSW „Es ist normal, verschieden zu sein. Wunsch oder Wirklichkeit? Studieren mit Behinderung/chronischer Krankheit an deutschen Hochschulen im Jahr 2012“ vom 14. bis 15. Juni 2012 in Berlin.
http://www.studentenwerke.de/pdf/IBS_FT_Herausforderungen_annehmen_Fromme.pdf
Hochschulrektorenkonferenz (2013): „Eine Hochschule für Alle“ – Empfehlung der 6. Mitgliederversammlung der HRK am 21. April 2009 zum Studium mit Behinderung/chronischer Krankheit – Ergebnisse der Evaluation, Bonn.
http://www.hrk.de/fileadmin/redaktion/hrk/02-Dokumente/02-03-Studium/02-03-08-Barrierefreies-Studium/Auswertung_Evaluation_Hochschule_fuer_Alle_01.pdf
Hochschulrektorenkonferenz (2009): Eine Hochschule für Alle – Empfehlung der 6. Mitgliederversammlung am 21.4.2009 zum Studium mit Behinderung/chronischer Krankheit, Bonn.
http://www.hrk.de/fileadmin/redaktion/hrk/02-Dokumente/02-01-Beschluesse/Entschliessung_HS_Alle.pdf
Middendorf, E. / Apolinarski, B. / Poskowsky, J. / Kandulla, M. / Netz, N. (2013): Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in Deutschland 2012. 20. Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks, durchgeführt durch das HIS-Institut für Hochschulforschung, herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung, Berlin.
http://www.sozialerhebung.de/download/20/soz20_hauptbericht_gesamt.pdf
Meyer auf der Heyde, A. (2011): Anforderungen an eine inklusive Hochschule – Ergebnisse der DSW-Datenerhebung „beeinträchtigt studieren 2011“, in: Forum D, Beitrag D28-2013 unter
www.reha-recht.de, 27.09.2013.
http://www.reha-recht.de/fileadmin/download/foren/d/2013/D28-2013_inklusive_Hochschule_beeintr%C3%A4chtigt_studieren.pdf
Niehues, N./Fischer, E. (2010): Prüfungsrecht, 5., neubearbeitete Auflage, München.
Rux, J./Ennuschat, J. (2010): Die Rechte stotternder Menschen in Schule, Ausbildung und Studium – Eine Analyse, hrsg. von der Bundesvereinigung Stotterer-Selbsthilfe e. V., 2. Auflage, Köln.
Unger, M. / Wejwar, P. / Zaussinger, S. / Laimer, A. (2012): beeinträchtigt studieren – Datenerhebung zur Situation Studierender mit Behinderung und chronischer Krankheit, hrsg. vom Deutschen Studentenwerk (DSW, durchgeführt vom Institut für höhere Studien (IHS), Wien/Berlin.
http://www.studentenwerke.de/pdf/beeintraechtigt_studieren_datenerhebung_01062012.pdf
von Kardorff, E.: „Ich bin doch nicht behindert“ – Studierende mit chronischen Krankheiten in der Stigmatisierungsfalle, Vortrag im Rahmen der Fachtagung der Informations- und Beratungsstelle Studium und Behinderung (IBS) des DSW „Es ist normal, verschieden zu sein. Wunsch oder Wirklichkeit? Studieren mit Behinderung/chronischer Krankheit an deutschen Hochschulen im Jahr 2012“ vom 14. bis 15. Juni 2012 in Berlin.
http://www.studentenwerke.de/pdf/IBS_FT_Stud_mit_chron_Krankheiten_in_Stigmatisierungsfalle_Kardorff.pdf
[1] Zur Gruppe der Studierenden mit Behinderung werden hier analog zum Behinderungskonzept der UN-BRK Studierende gezählt, die aufgrund langfristiger Beeinträchtigungen, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen einstellungs- und umweltbezogenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an den Hochschulen hindern können. An den Hochschulen ist für diese Gruppe die Bezeichnung „Studierende mit Behinderung oder chronischer Krankheit“ weit verbreitet. Mittlerweile wird vor dem Hintergrund des Behinderungskonzepts der UN-BRK und durch die Publikation der Datenerhebung „beeinträchtigt studieren“ zur Situation Studierender mit Behinderung und chronischer Krankheit 2011 [Vgl. Unger, M. u. a. (2012)] zunehmend häufiger und synonym die Bezeichnung „Studierende mit (gesundheitlichen) Beeinträchtigungen“ verwendet.
[2] Vgl. Hochschulrektorenkonferenz (2013) S. 24. Im Rahmen der Evaluation der HRK-Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ zum Studium mit Behinderung/chronischer Krankheit vom 21. April 2009 gaben 122 Hochschulen an, eine Regelung zum Nachteilsausgleich bei Prüfungen, 90 bei Fristen und 58 bei Lehrveranstaltungen zu haben. An der Evaluation haben sich 135 von 268 Mitgliedshochschulen beteiligt.
[3] Vgl. zu den Ergebnissen der Datenerhebung „beeinträchtigt studieren“ ausführlich Unger, M. u. a. (2012) sowie mit Fokus auf Handlungserfordernisse an den Hochschulen Fromme; C. (2012) sowie Meyer auf der Heyde (2013).
[4] Vgl. Middendorf, E. u. a. (2013) S. 452-454.
[5] Vgl. Fromme, C. (2012) S. 6 sowie die ausführliche Darstellung der Ergebnisse bei Unger, M. u. a. (2012) S. 177-182.
[6] Vgl. Degener, T. (2009) S. 218.
[7] Vgl. Aichele, V. (2012) S. 2 sowie Degener, T. (2009) S. 205-206.
[8] Vgl. generell Niehues, N./Fischer, E. (2010) S. 2 sowie mit Bezug zum Nachteilsausgleich bei Hochschulprüfungen Rux, J./Ennuschat, J. (2010) S. 167.
[9] Bei einer Fristenregelung müssen Prüfungsleistungen innerhalb der in der Prüfungsordnung festgesetzten Fristen erbracht werden. Eine Prüfungsleistung kann dann z.B. als „nicht bestanden“ gelten, weil die Frist abgelaufen ist, obwohl innerhalb der Frist kein oder erst einer von drei möglichen Prüfungsversuchen unternommen wurde.
[10] Vgl. Rux, J./Ennuschat, J. (2010) S. 102-103, S. 167.
[11] Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2010 – 14 A 1735/09.
[12] Vgl. Rux, J./Ennuschat, J. (2010) S. 104-105.
[13] Vgl. Rux, J./Ennuschat, J. (2010) S. 110.
[14] Vgl. Unger, M. u. a. (2012) S. 183-185 zu den Nachweisen, die Studierende bei einem Antrag auf Nachteilsausgleich eingereicht haben.
[15] Die Bestätigung wird unter https://studentpoint.univie.ac.at/services/formulare/ zum Download bereitgestellt (abgerufen am 1. März 2014).
[16] Vgl. Rux, J./Ennuschat, J. (2010) S. 105-111.
[17] Eine Verlängerung von Fristvorgaben für den Studienverlauf führt bei einer Fristenregelung (siehe Fußnote 10) zu weiteren Prüfungsgelegenheiten, so dass dann Module oder Studienabschnitte doch noch abgeschlossen werden können. Zugleich wird das Pensum de facto reduziert. Diese Wirkungen können auch durch ein reguläres Teilzeitstudium erreicht werden, für das an den Hochschulen unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen und Gestaltungsoptionen existieren. Für Studierende, die regulär im Teilzeitstatus studieren, besteht (bislang) kein Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG. Andere Finanzierungsoptionen sind in der Regel ebenfalls an das reguläre Vollzeitstudium geknüpft (z.B. Studienkredite oder Stipendien). Internationale Studierende, die Angehörige eines Staates außerhalb der EU sind und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums haben, sollten vor einem Wechsel in den Teilzeitstatus oder einer Unterbrechung des Studiums mögliche Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus klären.
[18] Vgl. von Kardorff (2012) S. 15.
[19] Vgl. Hochschulrektorenkonferenz (2009) S. 7.
[20] Diese beiden Titel stehen stellvertretend für viele andere Veranstaltungen zum Thema. Die erstgenannte Veranstaltung wird 2014 an der Universität Gießen, die zweitgenannte wurde 2013 an der Universität sowie der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes angeboten.
[21] Unter „Workload“ wird der in Zeitstunden ausgedrückte erwartete studentische Arbeitsaufwand verstanden.
Vgl. http://www.hrk-nexus.de/meta/glossar/quelle/default/eintrag/workload-138/ (abgerufen am 25. Februar 2014)
[22] Vgl. https://barrierefreielehre.univie.ac.at/einfuehrung/ (abgerufen am 2. März 2014).
[23] Die Darstellung bezieht sich auf vor allem auf Lehrveranstaltungsformen, die an der Hochschule stattfinden, z. B. Vorlesung, Seminar, Übung, Praktikum. Viele Hinweise sind auch auf Lehrveranstaltungsformen wie Exkursionen oder berufsbezogene Praktika anwendbar, wobei häufig noch weitere Aspekte zu bedenken sind. Sofern ein_e Studierende_r ganz oder teilweise nicht in der vorgesehenen Form oder gar nicht an Lehrveranstaltungen teilnehmen kann, sollte geklärt werden, ob im Rahmen des Nachteilsausgleichs bei Prüfungen andere Bedingungen festgelegt werden können.